Privatabend? Gratisvorstellung?

Viele glauben, es würden in dem Kontext «keine Urheberrechte fällig». Um diese und viele andere Fragen zu klären…

…haben wir auf unserer Website die Rubrik «Info für Werknutzer» eingerichtet. Sie soll die Veranstalter von Aufführungen über das gebotene Vorgehen unterrichten, geht vertieft auf bestimmte besondere Sachverhalte ein und führt die Internauten zu den adäquaten Formularen oder Dokumenten.
Um Veranstalter von Anlässen, die mit den Gepflogenheiten der Bühnenwelt nicht vertraut sind, besser zu informieren, wurde eine spezifische Unterrubrik kreiert.

Was die Frage privater und/oder für das Publikum kostenloser Veranstaltungen betrifft, gilt es festzuhalten, dass diese Anlässe für den Organisator selten gratis sind, da er einen Saal und Material mietet, Personal einstellt und bezahlt usw. Die SSA sieht deshalb nicht ein, wieso nicht auch der Urheber bezahlt werden sollte.

Gemäss der geltenden Gesetzgebung werden Urheberrechte fällig, sobald der Rahmen der Veranstaltung den Familien- oder engen Freundeskreis übersteigt. Sie sind also insbesondere für Aufführungen bei Firmen- oder Vereinsanlässen usw. zu entrichten. Der Umstand, keinen Eintritt zu verlangen, entbindet den Veranstalter nicht von dieser Pflicht. In diesem letzteren Fall werden die Rechte auf der Basis eines festen Tarifs pro verfügbarem Platz oder nach dem Verkaufspreis der Vorstellung berechnet, je nachdem, welche Variante für den Urheber vorteilhafter ist.

Unternehmen, die solche Produktionen anbieten, sind gehalten, die Urheberrechte in die Verträge mit Dritten einzuschliessen.