Ob Sie Ihren Film als Einzelperson oder über Ihren Verein oder Ihre Gesellschaft produzieren: Sie stehen in der Doppelfunktion als Produzent/in und Urheber/inNatürliche Person, die ein Werk schafft und müssen Ihre Interessen in beiden Bereichen wahren.
Ihnen obliegt es, beim Verkauf Ihres Werks an Dritte die verschiedenen Zahlungspflichten in Erinnerung zu rufen: Der Kaufpreis geht an Sie als Produzent/in. Der Käufer ist damit jedoch nicht von der Pflicht befreit, der SSA oder ihrer ausländischen Vertretung die Ihnen zukommenden Urheberrechtsentschädigungen zu entrichten (und gegebenenfalls auch die Ihrer Miturheber).
Es ist notwendig, diesen Umstand den Sendeunternehmen, DVD-Verlagen und VoD-Plattformen in Erinnerung zu rufen, auch wenn Sie einen Urheberrechtsvertrag mit Ihrer Produktionsstruktur unterschrieben haben. Am besten geschieht dies schriftlich und bevor der Käufer Ihr WerkGeistige Schöpfung der Literatur und Kunst (sowie Computerprogramme), die individuellen und damit einmaligen Charakter hat. Dieser individuelle Charakter ist Bedingung dafür, dass ein Werk geschützt werden kann. tatsächlich nutzt.
Auf der Website der SSA finden Sie ein Informationsblatt mit einer VorbehaltsklauselVertragsbestimmung, die insbesondere zuhanden der Nutzer audiovisueller Werke stipuliert, dass gewisse Rechte ausschliesslich von der Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden, bei welcher der Urheber/die Urheberin Mitglied ist. in drei Sprachen. Diese Klausel können Sie in Ihre Verkaufs- oder Vertriebsverträge einfügen:
Informationsblatt für SSA-Mitglieder, welche ihre Filme selber produzieren
Notice d’information à l’auteur SSA, producteur de son propre film
Nota informativa per l’autore SSA, produttore del proprio film