Wenn ein Werk ein anderes hervorbringt

Ein neuer Leitfaden der SSA stellt die wichtigsten Regeln für die Bearbeitung sogenannter vorbestehender Werke, welche als Grundlage für eine Neuschöpfung dienen, zusammen.

Laut Urheberrechtsgesetz entscheidet der Urheber, «ob, wann und wie sein Werk verwendet wird». Das bedeutet, dass die Urheberin oder der Urheber eines vorbestehenden Werks die Kontrolle über die Bearbeitungen hat, die das Gesetz als «Werke zweiter Hand» bezeichnet. Diese Kontrolle ist vor allem wirtschaftlicher Art in Form eines Pauschalbetrags für die Gewährung der Exklusivität der Bearbeitung und einer Beteiligung an den Einnahmen aus dem Werk zweiter Hand. Die Kontrolle kann auch künstlerischer Art sein: vom Schreibprozess bis zur Auswahl der Regisseurin/des Regisseurs und der wichtigsten Darstellerinnen und Darsteller. All dies ist vertraglich zu regeln.

Andererseits bleibt das Urheberpersönlichkeitsrecht untrennbar mit der Urheberin / dem Urheber verbunden, unabhängig von den Verträgen. Sein Zweck ist, deren/dessen Persönlichkeit durch den Respekt der Integrität des Werks und den Hinweis auf die Urheberschaft zu schützen. Es kann auch dann geltend gemacht werden und damit ein Projekt blockieren, wenn ein Bearbeitungsrecht eingeräumt wurde. Im Streitfall muss ein Gericht den Ausgleich zwischen dem im Bearbeitungsvertrag zum Ausdruck gebrachten Willen und den Grundsätzen des Urheberrechts finden. Hier sei daran erinnert, dass alle Elemente des Urheberrechts von den Erbinnen und Erben einer Urheberin / eines Urhebers bis 70 Jahre nach seinem Tod ausgeübt werden.

In den Bereichen Literatur und Comics ist der Verlag oft befugt, im Rahmen des mit dem Urheber abgeschlossenen Verlagsvertrags Bearbeitungs- bzw. Adaptionsvereinbarungen auszuhandeln. In den meisten Fällen wird er dafür jedoch nicht auf die ausdrückliche und persönliche Zustimmung des Urhebers verzichten können.

Die SSA empfiehlt dringend, in den Anfängen eines Projekts für ein Werk aus zweiter Hand Bearbeitungsrechte zu fordern. Dies kann Gegenstand eines Optionsvertrags sein.

Bei ihrer Rechteverwaltung folgt die SSA den Grundsätzen der französischsprachigen Welt. So erhält die Urheberin / der Urheber des vorbestehenden Werks neben den Bearbeiterinnen, Drehbuchautoren und Regisseurinnen einen Teil der für die Nutzung des Werks aus zweiter Hand einkassierten Entschädigungen. Die Verteilungsschlüssel, die die SSA bei ihren Ausschüttungen anwenden wird, werden durch die Verteilreglemente festgelegt, ergänzt durch die individuellen Werkanmeldungen.

Die SSA stellt Ihnen Musterverträge für Bearbeitungen (vorerst noch in franz. Fassung) zur Verfügung, und ihre Rechtsabteilung berät Sie gerne.

Leitfaden Bearbeitungen