Kurz gesagt: entweder verspricht Ihnen die Produktionsfirma die bedingungsfreie Zahlung und Sie können ihr die Nutzungs- und Verwertungsrechte an Ihrem DrehbuchOriginalwerk oder Bearbeitung eines bestehenden Werks, das als Vorlage für die Herstellung eines Films dient einräumen, oder aber die Produktionsfirma hat noch keine Mittel für die Zahlung zur Verfügung – zum Beispiel, wenn sie noch auf Projektunterstützungen wie Subventionen wartet. Im zweiten Fall ist es noch nicht angebracht, einen Drehbuchvertrag zu unterzeichnen.
Im Moment der Vertragsunterzeichnung gehen gewisse Rechte an die Produktionsfirma über, selbst wenn Sie noch am DrehbuchOriginalwerk oder Bearbeitung eines bestehenden Werks, das als Vorlage für die Herstellung eines Films dient arbeiten und erst die Synopsis oder das Treatment verfassen. Mit der Unterzeichnung verlieren Sie die Exklusivität an Ihrem Filmsujet oder Ihrem DrehbuchOriginalwerk oder Bearbeitung eines bestehenden Werks, das als Vorlage für die Herstellung eines Films dient und somit das Recht, es nach eigenem Gutdünken zu verwerten. Es ist also legitim, Folgendes zu fordern: Ihre Honorierung soll nicht vom Erhalt von Unterstützungen abhängen, welche die Produktionsfirma erhofft, zumindest nicht für die Texte, an denen Sie gerade arbeiten. Die SSA empfiehlt, dass die Zahlungen an die Urheberin oder den Urheber zu festgelegten Fristen erfolgen, in Übereinstimmung mit den Lieferdaten der Texte an die Produktionsfirma – und nicht erst bei deren Annahme. Eine Anzahlung kann jedoch zu Beginn der Arbeit an jedem Text in Betracht gezogen werden.
Die Produktionsfirma braucht nicht zu befürchten, dass sie sich über ihre finanziellen Möglichkeiten hinaus engagiert. Der Mustervertrag der SSA sieht Mechanismen zum Abbruch der Zusammenarbeit vor; die Parteien wählen schon beim Aushandeln des Vertrags, auf welche Weise das Schreiben am DrehbuchOriginalwerk oder Bearbeitung eines bestehenden Werks, das als Vorlage für die Herstellung eines Films dient abgebrochen werden kann. Das erlaubt der Produktionsfirma, die Arbeit am DrehbuchOriginalwerk oder Bearbeitung eines bestehenden Werks, das als Vorlage für die Herstellung eines Films dient zu beenden, wenn sie die Finanzierung nicht sicherstellen kann.
Da Geldgeber meist schon bei der Gesuchseingabe für das Drehbuchschreiben einen UrhebervertragVertrag, mit dem ein Urheber/eine Urheberin einem Werknutzer gewisse Rechte einräumt fordern, können die Urheberin oder der Urheber und die Produktionsfirma einen einfachen Optionsvertrag abschliessen: Dieser räumt der Produktionsfirma die Exklusivrechte an dem betreffenden Filmsujet oder DrehbuchOriginalwerk oder Bearbeitung eines bestehenden Werks, das als Vorlage für die Herstellung eines Films dient für eine bestimmte Zeitspanne ein, ohne ihr jedoch die Urheberrechte zu übertragen.