Am 16. Februar 2018 genehmigte die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von UrheberrechtGesamtheit der gesetzlichen Bestimmungen, die dem Urheber/der Urheberin eines Werkes persönlichkeitsrechtliche oder vermögensrechtliche Vorrechte zuschreiben und verwandten Schutzrechten den Gemeinsamen TarifDie von allen schweizerischen Verwertungsgesellschaften und den Verbänden der Werknutzer ausgehandelten Konditionen für die Erhebung der Entschädigungen im Rahmen der zwingend kollektiven Verwertung. Die Tarife werden von der Eidgenössischen Schiedskommission für Urheberrechte und Leistungsschutzrechte genehmigt. 12, welche das zeitversetzte Fernsehen (Replay TV, NPVR, VPVR) regelt. Diesen Genehmigungsentscheid haben 23 Sendeunternehmen mit Beschwere beim Bundesverwaltungsgericht angefochten. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 12. September 2018 entschieden, den Sendeunternehmen die Legitimation zur Anfechtung des Genehmigungsentscheids über den Gemeinsamen TarifDie von allen schweizerischen Verwertungsgesellschaften und den Verbänden der Werknutzer ausgehandelten Konditionen für die Erhebung der Entschädigungen im Rahmen der zwingend kollektiven Verwertung. Die Tarife werden von der Eidgenössischen Schiedskommission für Urheberrechte und Leistungsschutzrechte genehmigt. 12 abzusprechen. Es ist daher auf die Beschwerde nicht eingetreten.
Die Verwertungsgesellschaften vertreten verschiedene Berechtigtengruppen. Im Fall des GT 12 haben diese abweichende Positionen (Sendeunternehmen auf der einen Seite, Urheber, Produzentinnen, Interpretierende auf der anderen Seite). Daher enthielten sich die Verwertungsgesellschaften einer Stellungnahme zur Legitimationsfrage.
Die Verweigerung der Beschwerdelegitimation der Sender begrüssen wir nun aber insofern, als damit das effiziente Schweizer System der kollektiven Verwertung bestätigt wird. Dieses System ist dadurch gekennzeichnet, dass sowohl auf Seiten der Verwertungsgesellschaften als auch auf Seiten der Nutzer die Einzelinteressen gebündelt werden. Würde jede abweichende Position einer Berechtigtengruppe innerhalb der Verwertungsgesellschaften bzw. einer einzelnen Nutzerin innerhalb der Nutzerverbände zur Anfechtung des Tarifgenehmigungsentscheids durch diese Einzelpartei berechtigen, würde dadurch das Aufstellen Gemeinsamer Tarife stark erschwert und das Konzept der kollektiven Verwertung in Frage gestellt.
Die Verweigerung der Beschwerdelegitimation der Sendeunternehmen bedeutet, dass sie ihren Standpunkt weiterhin über die sie vertretenden Verwertungsgesellschaften einbringen müssen. Grund für die Beschwerde der Sendeunternehmen war in erster Linie die von ihnen beklagte Verminderung der Werbeeinnahmen durch die im Tarif gewährte Möglichkeit des Werbeüberspulens. Die Verwertungsgesellschaften nehmen dieses Problem ernst und sind überzeugt, dass sich dafür Lösungen finden lassen, ohne das zeitversetzte Fernsehen der kollektiven Verwertung zu entziehen.