Erfreuliche Entwicklung bei der Revision des Urheberrechtsgesetzes

Die Revision des Urheberrechtsgesetzes entwickelt sich positiv. Vor einem Jahr wurde der Entwurf in die Vernehmlassung geschickt und man stellte fest, dass er so nicht funktioniert. Anfang März hat AGUR II* (die von Bundesrätin Simonetta Sommaruga erneut einberufene Arbeitsgruppe) nun ihre Resultate präsentiert. Das EPJD wird dem Bundesrat im Sommer 2017 einen neuen Entwurf für die Revision des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) vorlegen.

Darin wird der von AGUR II vorgeschlagene Kompromiss berücksichtigt: Aus Sicht der SSA ist es besonders erfreulich, dass ihre Hauptforderung, nämlich die Einführung eines unveräusserlichen Vergütungsanspruchs im Bereich des Video on demand zugunsten der Urheber und Interpreten von audiovisuellen Werken, nun auch zu den Massnahmen zählen wird. Dieses nicht übertragbare Recht, auf das die Urheber auch nicht per Vertrag verzichten dürfen, wird zu einer gewissen Ausgewogenheit in der digitalen Wirtschaft beitragen.

Ein weiteres Thema des Gesetzesentwurfs ist die Bekämpfung der Internetpiraterie: AGUR setzt zwar grundsätzlich auf die Selbstregulierung, doch die Pflicht, das Wiederauftauchen illegaler Inhalte zu verhindern («stay down»), gewährt besseren Schutz gegen jene Provider, die den unberechtigten Zugang zu geschützten Werken zu ihrem Geschäftsmodell machen. Es wird zudem erneut zulässig sein, im Rahmen einer Strafverfolgung Daten zu sammeln. Das Blockieren durch die Internetprovider von ausländischen Websites, die in grossem Rahmen Piraterie betreiben, ist hingegen nicht vorgesehen.

Die Konsumenten dürfen aber weiterhin Werke zur privaten Verwendung herunterladen. Die Entschädigung für Privatkopien bleibt bestehen, was nach diversen Versuchen, diese Abgabe zugunsten der Urheber im Vorentwurf zu beschneiden, sehr zu begrüssen ist. Zu bedauern ist allenfalls, dass diese Entschädigung die «Cloud»-Technologie nicht eindeutig einschliesst, obwohl diese das Speichern auf eigenen Geräten zum Teil schon abgelöst hat. Doch dieser Einwand soll den Eindruck eines sehr ausgewogenen Kompromisses nicht trüben, der auch folgende Neuerungen umfasst: Nutzungsprivileg für die Forschung, Verbesserung bei der Nutzung sogenannter verwaister Werke (deren Urheber unbekannt ist), Einführung eines Schutzes von Fotografien, die nicht als Werk gelten, Verlängerung der Schutzfrist zugunsten der Interpreten analog zu den EU-Normen. Kürzere Genehmigungsfristen für Tarife und die Verpflichtung der Nutzer, Daten in elektronischer Form zu liefern, vereinfachen künftig die Arbeit der Verwertungsgesellschaften.

Und schliesslich freut sich die SSA über die geplante Einführung von erweiterten Kollektivlizenzen: Dank einem gesetzlich geregelten Mechanismus könnten die Lizenzverträge von Organisationen, welche die Kulturschaffenden vertreten, unter bestimmten Bedingungen auf jeden Rechteinhaber ausgeweitet werden. Dies würde gewisse Massennutzungen vereinfachen, die oft dem öffentlichen Interesse dienen, und gleichzeitig die angemessene Vergütung der Urheber und die Wahrung ihres Rückzugsrechts («opt-out») gewährleisten. Dieses Regelwerk zeichnet sich durch grosse Flexibilität aus, da es die Anpassung der Modalitäten rund um die Verwertung von Urheberrechten an den technologischen Fortschritt und an gesellschaftliche Veränderungen ermöglicht.

Pressemitteilung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (2. März 2017)

 

*Ad-hoc-Arbeitsgruppe, die im August 2016 von Bundesrätin Simonetta Sommaruga erneut einberufen wurde und nun auch die Internetprovider umfasst, neben den bereits 2012-13 in AGUR vertretenen Interessengruppen (Künstler, Konsumenten, Bundesverwaltung, Produzenten und Nutzer der Rechte).