Potentielle Gemeinschaftswerke: Info für Urheberinnen und Urheber

Eine gemeinsame Werkanmeldung oder zwei einzelne?

Wenn Sie z.B. eine Choreografie geschrieben haben, die sich in einen Theatertext einfügt, stellt sich folgende Frage: soll sie zusammen mit dem Hauptwerk angemeldet werden – oder davon getrennt, als zusätzliches Element?

Im ersten Fall wird die Werkanmeldung daraus eher ein Gemeinschaftswerk machen.  Gemäss Urheberrechtsgesetz kann das Gemeinschaftswerk nur mit gemeinsamer Zustimmung all seiner Urheberinnen und Urheber genutzt werden. Wenn eine Truppe das gemeinsame Werk aufführen will und Ihre Miturheberin/Ihr Miturheber begründeterweise und guten Glaubens dagegen ist, kann das die Nutzung des Werks verhindern.  Das Gesetz sieht zwar vor, dass Sie Ihren Werkteil in diesem Fall getrennt nutzen dürfen, aber nur, wenn dies der Verwertung des Gemeinschaftswerks keinen Abbruch tut.  Was für Sie gilt, gilt auch für den Urheber des Hauptwerks (Theatertext): sie oder er riskiert eine Blockierung durch den Choreografen, wenn er das Werk künftig ohne die Choreografie aufführen oder diese durch eine andere ersetzen will. Die Situationen, die aus einer gemeinsamen Werkanmeldung entstehen können, sind also mitunter sehr komplex.

Ihre Choreografie getrennt vom Hauptwerk anzumelden, ist also eine Möglichkeit für die Urheberinnen und Urheber anzuerkennen, dass jeder Beitrag einzeln benutzt werden kann.

Wie auch immer das Werk angemeldet wird: Wenn Sie von vornherein mit der anderen Urheberin/dem anderen Urheber ausmachen wollen, wie jeder Beitrag verwertet werden darf, raten wir Ihnen, dazu frühzeitig eine kurze aber klare schriftliche Abmachung zu treffen.

Wir haben hier eine Choreografie als Beispiel genommen, aber das Prinzip gilt natürlich für alle zusätzlichen Werke, egal welchen Genres.
 

Werkanmeldungsformulare auf der SSA-Website