Warum Urheberrechte zahlen wenn die Vorstellung gratis ist?

Häufig wird angenommen, dass ohne Ticketeinnahmen auch keine Urheberrechtsentschädigungen bezahlt werden müssen. Das stimmt aber nicht!

Wird Produktion im Rahmen eines Festivals oder als Freilichtvorstellung oder als Gratisvorstellung in einem Theaterfoyer aufgeführt, heisst dies nicht, dass keine Urheberrechtsentschädigungen fällig werden.

Es gibt viele gute Gründe, eine Gratisvorstellung zu geben, und häufig entdeckt so ein neues Publikum ein Kulturangebot. Aber erstens ist die Aufführung deswegen ja nicht kostenlos für die Veranstaltenden und zweitens ist es Entscheid der Letzteren, die Vorstellung gratis zu geben, nicht derjenige der Urheberin oder des Urhebers.

Darstellerinnen und Darsteller werden auch bei einer Gratisvorstellung entlöhnt, genauso müssen die Urheberinnen und Urheber entschädigt werden. Diese, genau wie die Darstellenden müssen von ihrer Arbeit leben können. Das Prinzip ist: für jede Werknutzung eine finanzielle Gegenleistung.

Die Tarife für die Wahrnehmung der Urheberrechte sehen alle Situationen vor: wenn der Eintritt gratis ist, werden die Urheberrechte entweder auf dem Verkaufs- bzw. Einkaufspreis der Vorstellung berechnet oder aufgrund der Minimalpauschale pro Vorstellung (s. Tarife). Der Veranstalter muss also den Posten „Urheberrechte“ genauso in seinem Budget einplanen wie die Entlöhnung der Darstellenden oder die Rückerstattung der Transportkosten.