Werke, deren SchutzdauerFrist, während der ein Werk oder eine immaterielle Leistung geschützt sind. In der Schweiz 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers/der Urheberin resp. des letzten Miturhebers oder des Regisseurs bei audiovisuellen Werken. 50 Jahre bei den ausführenden Künstlern. abgelaufen ist und die demzufolge entschädigungsfrei genutzt werden können, fallen in den sog. «Domaine public» (Gemeingut).