Sendeanstalten
SRG SSR – Fernsehen
Die zwischen der SSA und den Fernsehanstalten der SRG (RTS, RSI, SRF) abgeschlossenen Verträge sehen die Wahrnehmung der Entschädigungen sowie den Umfang der erteilten Genehmigung vor.
Gegenüber der RTS und der RSI vertritt die SSA auch die Mitglieder von SUISSIMAGE.
SRG SSR – Radio
Die SSA hat einen Bewilligungsvertrag mit allen Radiounternehmenseinheiten der SRG abgeschlossen. Die Senderechtsentschädigungen beruhen auf einem periodisch ausgehandelten MinutentarifWerknutzungsentschädigungen, deren Berechnung bei Einnahme oder Verteilung auf der effektiven Nutzungsdauer der Werke beruht. Dieser ist für die verschiedenen Sprachregionen unterschiedlich.
Private, lokale und regionale Fernsehsender
Abhängig von der Zahl ausgestrahlter Werke des RepertoiresGesamtheit der Werke einer bestimmten Verwaltungskategorie der SSA wählen private und lokale Fernsehsender entweder einen Lizenzvertrag, der es ihnen erlaubt, das gesamte RepertoireGesamtheit der Werke einer bestimmten Verwaltungskategorie der SSA zu nutzen, oder eine fallweise Regelung der Rechte. Die SSA zieht die WerknutzungsentschädigungenAufgrund der Einnahmen oder des Aufwandes berechnete Vergütung der Rechtsinhaber, die anlässlich einer Nutzung eines Werks bezahlt wird (je nach Bereich auch Tantiemen oder Royalties genannt). Ist zu unterscheiden vom Honorar, das das Entgelt für Dienstleistungen (Arbeitsleistung) bei Aufträgen darstellt. bei den privaten und lokalen Fernsehstationen auch zuhanden von ProLitteris und SUISSIMAGE ein.
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Private, lokale und regionale Radios
Mit den Sendern der Westschweiz und des Tessins wurden eine Pauschale oder ein MinutentarifWerknutzungsentschädigungen, deren Berechnung bei Einnahme oder Verteilung auf der effektiven Nutzungsdauer der Werke beruht vereinbart.
Die SSA zieht die WerknutzungsentschädigungenAufgrund der Einnahmen oder des Aufwandes berechnete Vergütung der Rechtsinhaber, die anlässlich einer Nutzung eines Werks bezahlt wird (je nach Bereich auch Tantiemen oder Royalties genannt). Ist zu unterscheiden vom Honorar, das das Entgelt für Dienstleistungen (Arbeitsleistung) bei Aufträgen darstellt. bei den privaten Radiostationen in diesen Regionen auch zuhanden von ProLitteris ein. Umgekehrt vertritt ProLitterisVerwertungsgesellschaft für Literatur, Fotografie und bildende Kunst die SSA bei den entsprechenden Sendeanstalten der Deutschschweiz. Ausbezahlt werden die WerknutzungsentschädigungenAufgrund der Einnahmen oder des Aufwandes berechnete Vergütung der Rechtsinhaber, die anlässlich einer Nutzung eines Werks bezahlt wird (je nach Bereich auch Tantiemen oder Royalties genannt). Ist zu unterscheiden vom Honorar, das das Entgelt für Dienstleistungen (Arbeitsleistung) bei Aufträgen darstellt. aber von derjenigen Gesellschaft, der ein Mitglied angehört, bzw. gemäss den Gegenseitigkeitsverträgen für Urheberinnen und Urheber, die ausländischen Verwertungsgesellschaften angehören.
Mehr dazu (Dokument auf Franz.)
„On demand“, Catch-up TV und Radio
Für die Bereitstellung von Werken, die es jedem ermöglichen, auf ein WerkGeistige Schöpfung der Literatur und Kunst (sowie Computerprogramme), die individuellen und damit einmaligen Charakter hat. Dieser individuelle Charakter ist Bedingung dafür, dass ein Werk geschützt werden kann. an einem Ort und zu einer Zeit zuzugreifen, die sie oder er individuell auswählt, gelten besondere Regeln, denen unten ein eigener Abschnitt gewidmet ist. Auch Catch-Up-TV fällt in der Regel unter die Kategorie der Zugänglichmachung. Die Verantwortung für die Zahlung der Gebühren kann bei der Fernsehanstalt liegen. Oder aber, im besonderen Fall der Bereitstellung von Kopien und Speicherkapazität in Verbindung mit der Verbreitung von Fernsehprogrammen, müssen die Gebühren durch die Dienstanbieterin oder den Dienstanbieter gemäss den Bestimmungen des Gemeinsamen TarifsDie von allen schweizerischen Verwertungsgesellschaften und den Verbänden der Werknutzer ausgehandelten Konditionen für die Erhebung der Entschädigungen im Rahmen der zwingend kollektiven Verwertung. Die Tarife werden von der Eidgenössischen Schiedskommission für Urheberrechte und Leistungsschutzrechte genehmigt. 12 gezahlt werden.