Sendeanstalten

SRG SSR – Fernsehen

Die zwischen der SSA und den Fernsehanstalten der SRG (RTS, RSI, SRF) abgeschlossenen Verträge sehen die Wahrnehmung der Entschädigungen sowie den Umfang der erteilten Genehmigung vor.
Gegenüber der RTS und der RSI vertritt die SSA auch die Mitglieder von SUISSIMAGE.

SRG SSR – Radio

Die SSA hat einen Bewilligungsvertrag mit allen Radiounternehmenseinheiten der SRG abgeschlossen. Die Senderechtsentschädigungen beruhen auf einem periodisch ausgehandelten Minutentarif. Dieser ist für die verschiedenen Sprachregionen unterschiedlich.

Private, lokale und regionale Fernsehsender

Abhängig von der Zahl ausgestrahlter Werke des Repertoires der SSA wählen private und lokale Fernsehsender entweder einen Lizenzvertrag, der es ihnen erlaubt, das gesamte Repertoire der SSA zu nutzen, oder eine fallweise Regelung der Rechte. Die SSA zieht die Werknutzungsentschädigungen bei den privaten und lokalen Fernsehstationen auch zuhanden von ProLitteris und SUISSIMAGE ein.
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Private, lokale und regionale Radios

Mit den Sendern der Westschweiz und des Tessins wurden eine Pauschale oder ein Minutentarif vereinbart.
Die SSA zieht die Werknutzungsentschädigungen bei den privaten Radiostationen in diesen Regionen auch zuhanden von ProLitteris ein. Umgekehrt vertritt ProLitteris die SSA bei den entsprechenden Sendeanstalten der Deutschschweiz. Ausbezahlt werden die Werknutzungsentschädigungen aber von derjenigen Gesellschaft, der ein Mitglied angehört, bzw. gemäss den Gegenseitigkeitsverträgen für Urheberinnen und Urheber, die ausländischen Verwertungsgesellschaften angehören.
Mehr dazu (Dokument auf Franz.)

„On demand“, Catch-up TV und Radio

Für die Bereitstellung von Werken, die es jedem ermöglichen, auf ein Werk an einem Ort und zu einer Zeit zuzugreifen, die sie oder er individuell auswählt, gelten besondere Regeln, denen unten ein eigener Abschnitt gewidmet ist. Auch Catch-Up-TV fällt in der Regel unter die Kategorie der Zugänglichmachung. Die Verantwortung für die Zahlung der Gebühren kann bei der Fernsehanstalt liegen. Oder aber, im besonderen Fall der Bereitstellung von Kopien und Speicherkapazität in Verbindung mit der Verbreitung von Fernsehprogrammen, müssen die Gebühren durch die Dienstanbieterin oder den Dienstanbieter gemäss den Bestimmungen des Gemeinsamen Tarifs 12 gezahlt werden.