Video-on-Demand
Für Video-on-Demand, d.h. das Zugänglichmachen eines audiovisuellen Werks in der Art, dass jede und jeder von Orten und Zeiten ihrer/seiner Wahl zugreifen kann, muss von den betreffenden Rechteinhaber/innen eine LizenzVertrag, mit dem der Rechtsinhaber den Lizenznehmer zu bestimmten Werknutzungen innerhalb einer definierten Frist und für ein bestimmtes Gebiet berechtigt (exklusiv oder nicht-exklusiv). Es findet keine Übertragung von Urheberrechten statt, und der Lizenznehmer erwirbt im Prinzip kein Recht, gegenüber Dritten zu handeln. erworben werden. Es kann sich dabei um die Produktionsfirma des Werks, einen Vertrieb, einen Rechte-Aggregator und/oder eine VerwertungsgesellschaftIn der Schweiz gibt es fünf Verwertungsgesellschaften für Urheber- und Leistungsschutzrechte: ProLitteris, SSA, Suissimage, SUISA, SWISSPERFORM handeln.
On-Demand-Angebote gibt es in Form eines Abonnements mit Zugang zu zahlreichen Werken (einem «Katalog»), per Einzelzahlung für ein einzelnes WerkGeistige Schöpfung der Literatur und Kunst (sowie Computerprogramme), die individuellen und damit einmaligen Charakter hat. Dieser individuelle Charakter ist Bedingung dafür, dass ein Werk geschützt werden kann. oder als für das Publikum kostenlosen Zugang zu einem oder mehreren Werken, mit oder ohne Werbung.
Die schweizerische Gesetzgebung sieht seit dem 1. April 2020 einen unveräusserlichen VergütungsanspruchAnspruch auf Vergütung, welche die gesetzliche Beschränkung eines Exklusivrechts kompensiert. Vor allem relevant bei der zwingend kollektiven Verwertung. für Urheberinnen und Urheber audiovisueller Werke sowie für die Interpret/innen in solchen Werken vor. Diese Vergütung kann nur über zugelassene Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden und die SSA ist – für alle betroffenen Verwertungsgesellschaften – die geschäftsführende Gesellschaft für den Gemeinsamen TarifDie von allen schweizerischen Verwertungsgesellschaften und den Verbänden der Werknutzer ausgehandelten Konditionen für die Erhebung der Entschädigungen im Rahmen der zwingend kollektiven Verwertung. Die Tarife werden von der Eidgenössischen Schiedskommission für Urheberrechte und Leistungsschutzrechte genehmigt. 14. Dieser wurde mit den Verbänden ausgehandelt, welche die Werknutzenden repräsentieren, und von der Eidgenössischen Schiedskommission am 22. November 2021 gutgeheissen. Er tritt ab dem 1. Januar 2022 in Kraft.
Der Tarif ist hier publiziert. Sie können auch den Projektverantwortlichen Video-on-Demand per E-Mail kontaktieren: vod(at)ssa.ch
Vor diesem Datum wird die Werknutzung in Form von Video-on-Demand von der SSA in vertraglicher Form verwaltet.
Gleichfalls werden urheberrechtlich relevante kreative Beiträge, die nicht in den Geltungsbereich des Gemeinsamen TarifsDie von allen schweizerischen Verwertungsgesellschaften und den Verbänden der Werknutzer ausgehandelten Konditionen für die Erhebung der Entschädigungen im Rahmen der zwingend kollektiven Verwertung. Die Tarife werden von der Eidgenössischen Schiedskommission für Urheberrechte und Leistungsschutzrechte genehmigt. 14 fallen, weiterhin von der SSA auf vertraglicher Basis verwaltet, sofern sie zu ihrem RepertoireGesamtheit der Werke einer bestimmten Verwaltungskategorie gehören. Vor der Werknutzung bedarf es einer spezifischen Bewilligung durch die SSA und es werden entsprechende Verträge mit den betreffenden Werknutzer/innen abgeschlossen.
Mehr dazu (Dokument folgt)
Nota bene: Audiovisuelle Werke enthalten meist Musik, für die es eine spezifische LizenzVertrag, mit dem der Rechtsinhaber den Lizenznehmer zu bestimmten Werknutzungen innerhalb einer definierten Frist und für ein bestimmtes Gebiet berechtigt (exklusiv oder nicht-exklusiv). Es findet keine Übertragung von Urheberrechten statt, und der Lizenznehmer erwirbt im Prinzip kein Recht, gegenüber Dritten zu handeln. braucht. Dazu kann Ihnen die SUISASchweizerische Gesellschaft für die Rechte der Urheber von musikalischen Werken. Die SUISA vertritt die sogenannt «kleinen Rechte». Zu diesen gehören nicht-theatralische Musikwerke, Konzertfassungen theatralischer Werke und Musikwerke in Kino- und Fernsehfilmen. Sie erteilt ihren Kunden wie Konzertveranstaltern, Plattenproduzenten, Radio- und Fernsehstationen usw. die Lizenz, damit diese Musik aufführen, senden, weiterverbreiten und vervielfältigen dürfen. Grosse Rechte wie Opern oder Musicals vertritt... Auskunft geben.