Andere Nutzungsformen

Werke können in vielfältigen weiteren Formen genutzt werden, und wenn keine der Rubriken weiter oben zutrifft, ist es am besten, Sie kontaktieren uns. Ausser bei gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen bleibt das Prinzip immer dasselbe: Die Nutzung bedarf einer spezifischen vorgängigen Bewilligung der Urheberin, des Urhebers oder der Rechteinhaberin/des Rechteinhabers, und die SSA ist meistens in der Lage, ihnen die nötigen Bewilligungen für Nutzungen von Werken aus ihrem Repertoire zu erteilen.

Die Kompetenz zur Erteilung von Lizenzen für öffentliche Vorführungen von audiovisuellen Werken liegt jedoch bei den Produktionsfirmen der betreffenden Werke oder bei den Filmvertrieben, oder, in bestimmten Fällen, bei spezialisierten Firmen. Die Website von ProCinema kann Ihnen dabei helfen, die für Ihren Fall lizensierungsbefugte Firma ausfindig zu machen.

Nur in Ausnahmefällen, z.B. wenn eine Videoaufnahme nicht vermarktet wurde und es sich um ein Werk aus dem SSA-Repertoire handelt, kann die SSA Ihnen bezüglich einer Bewilligung zur öffentlichen Vorführung behilflich sein.