Info für Werknutzer/innen

Grundsätzlich

Sie möchten ein Werk aufführen, verbreiten, zur Verfügung stellen, vervielfältigen und vertreiben, das von einer Urheberin oder einem Urheber geschaffen wurde, die oder der von der SSA vertreten wird? Willkommen – dieser Abschnitt ist für Sie gedacht. Die SSA steht Ihnen auch gerne zur Verfügung, um Sie persönlich zu beraten.

Laut Gesetz muss jede Werknutzerin und jeder Werknutzer über eine Genehmigung der Urheberin oder des Urhebers verfügen, die über die SSA eingeholt wird, wenn sie deren/dessen Rechte verwaltet, d. h. sie vertritt. Dies gilt auch für Bearbeitungen, Übersetzungen, Aufnahmen öffentlich aufgeführter Werke, Vervielfältigungen, Sendungen, Zugänglichmachungen und jegliche weitere Nutzungsarten, auch in digitaler Form.
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Den Urheberinnen und Urhebern steht es frei, ihre Rechte an eine Verwertungsgesellschaft wie die SSA abzutreten. Diese tritt dann gegenüber den Werknutzerinnen oder Werknutzern an ihrer Stelle für sie auf (freiwillig kollektive Verwaltung).

Generell gilt, dass für jede Form der Nutzung eine spezielle Genehmigung erforderlich ist. Es spielt keine Rolle, ob der Zugang zum Werk für die Öffentlichkeit kostenpflichtig oder kostenlos ist, in beiden Fällen ist eine Genehmigung erforderlich und es müssen Urheberrechtsentschädigungen gezahlt werden.

Für Rechte, die einer zwingend kollektiven Verwertung oder einer möglichen erweiterten kollektiven Lizenz unterliegen, gelten andere Modalitäten.

Werknutzung durch Theater, Theatertruppen und Veranstalter

Aufführungsstätten oder Theaterkompanien, die ein bestehendes Stück spielen wollen, müssen über eine Bewilligung der Urheberin oder des Urhebers verfügen. Die SSA erteilt diese nach Rücksprache mit ihrem Mitglied, wobei die Mindesttarife der SSA nicht unterschritten werden dürfen. Die Abrechnung der Werknutzungsentschädigung erfolgt über die SSA. Die SSA unterstützt die Werknutzerinnen und Werknutzer bei der Suche der Rechteinhaber/innen (Autor/in, Verlagshaus, Bearbeiter/in, Übersetzer/in, Choreograph/in usw.) und bei der Abwicklung der Bewilligungserteilung. Auch Amateurtheatergruppen und Schultheater müssen über eine Bewilligung verfügen.

Werknutzung durch Sendeanstalten (Radio und Fernsehen)

In der Regel schliessen Sendeanstalten mit der SSA einen allgemeinen Bewilligungsvertrag ab. Dieser bietet Gewähr, dass die entsprechenden Werke rechtmässig und mit geringem administrativem Aufwand genutzt werden können. Die Tarife werden vertraglich festgelegt und müssen somit nicht von Fall zu Fall verhandelt werden, was den Sendeanstalten die Budgetverwaltung und -festsetzung vereinfacht.
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Werknutzung durch Produktionsfirma im audiovisuellen Bereich

Zwischen Produktionsfirmen und Urheber/innen von Treatments, Drehbüchern u. ä., Regisseur/innen sowie Rechteinhaber/innen vorbestehender Texte werden Einzelverträge abgeschlossen. Diese müssen namentlich eine Vorbehaltsklausel bezüglich der Senderechte, der öffentlichen Wiedergabe, der Zugänglichmachungsrechte («on demand») und des Vervielfältigungsrechts enthalten, da die SSA diese Rechte im Auftrag ihrer Mitglieder wahrnimmt. Es spielt keine Rolle, ob das Werk für Kino, Fernsehen oder Video-on-Demand bestimmt ist, ob es transmedial ist, in den Bereich der virtuellen Realität fällt oder nur für das Internet („webnative“) bestimmt ist, die Grundsätze bleiben dieselben.

Werknutzung durch Verlagshaus

Die zwischen Verlagshaus und Lizenzgeber/innen abgeschlossenen Verträge müssen der Rechtsabtretung der Urheber/innen an die SSA Rechnung tragen. Generell ist das Verlagshaus Schuldner der Entschädigungen zugunsten der Urheberin/des Urhebers; die Fakturierung erfolgt durch die SSA.
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Werknutzung im Internet, sozialen Netzwerken und mobilen Endgeräten

Das Internet ist eine Technologie: Die Nutzung von Werken kann hier viele verschiedene Formen annehmen. Es ist hauptsächlich zwischen Simultanübertragung (Simulcast), Webcast, Live-Streaming, Zugänglichmachung («on demand») und dem Verkauf von digitalen Werkkopien. Die Nutzung geschützter Werke auf digitalen Netzen unterliegt den gleichen Prinzipien wie die anderen Nutzungen, auch hier braucht es eine vorgängige Bewilligung der Rechteinhaberin oder des Rechteinhabers. Es ist möglich, die Verbreitungsgebiete abzugrenzen, d. h. die Gebiete, in denen Internetnutzer/innen das Werk sehen oder hören können, und den Zugang allgemein auf ein begrenztes Publikum durch Verwendung geeigneter Technologien zu beschränken.

Soziale Netzwerke und Video-Sharing-Plattformen stellen Sonderfälle dar, ganz zu schweigen von Anwendungen für mobile Geräte. Dieser Bereich entwickelt sich sehr schnell und regelmässig erfordern neue Gegebenheiten neue rechtliche Lösungen, die je nach Gebiet unterschiedlich sind. In einigen Fällen sind die Genehmigung (die Lizenz) und die Vergütung der Urheberinnen und Urheber Gegenstand zusätzlicher gesetzlicher Regelungen, wie z. B. in der Schweiz im Fall von Video-on-Demand nach einer (kürzlich erfolgten) Gesetzesänderung.