Internet, Social Media, Apps für Fest- und mobile Geräte

Die Nutzung eines geschützten Werks auf Websites und Internetplattformen bedarf der entsprechenden Bewilligungen der Rechteinhaber/innen. Das Gleiche gilt für Nutzungen mittels Programmen für Computer und mobile Geräte. In der Regel trägt der Content-Provider die Verantwortung für diese Bewilligung, die Verantwortung von Access-Providern, Netzbetreiber/innen, Besitzer/innen von Plattformen, Applikationen oder Servern kann jedoch auch tangiert sein – auch wenn dies juristisch häufig umstritten bleibt und von den spezifischen Umständen abhängt.

Simulcast, Webcast

Für simultane Übertragung von Radio- oder TV-Sendungen im Internet (Simulcast) oder für Programme, die ausschliesslich für eine Verbreitung im Internet (Webcast) geschaffen werden, kann die SSA in der Regel die nötigen Bewilligungen für die Werke ihres Repertoires erteilen.

Simulcast und Webcast finden zu einem bestimmten Zeitpunkt statt und sind daher von der Zugänglichmachung «in der Art, dass jede und jeder von Orten und Zeiten ihrer/seiner Wahl darauf zugreifen kann», zu unterscheiden.

On-Demand-Zugänglichmachung von Aufnahmen oder Tonwerken

Für das Zugänglichmachen von fiktionalen Radiowerken, Tonwerken und Podcasts, so dass jede und jeder von Orten und Zeiten ihrer/seiner Wahl darauf zugreifen kann, kann die SSA in der Regel die nötigen Bewilligungen für die Werke ihres Repertoires erteilen.

Die Möglichkeit zum definitiven Herunterladen durch das Publikum muss präzisiert sein. Podcast hingegen enthalten diese Möglichkeit immer.

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