Das Urheberrecht

Gegenstand des gesetzlichen Schutzes

Damit ein Werk vom Urheberrecht geschützt werden kann, muss es dem gesetzlich festgelegten Begriff entsprechen. Gemäss Artikel 2 des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) muss ein Werk:

  • eine geistige Schöpfung sein;
  • individuellen Charakter besitzen;
  • in den Bereich von Literatur oder Kunst fallen.

Der Wert oder die Qualität des Werks sind ohne Bedeutung. Durchschnittliche Werke sind ebenso geschützt wie Meisterwerke. Auch ihr Zweck ist nicht wichtig: Ein Nutzgegenstand kann daher ebenfalls als geschütztes Werk gelten. Die Bereiche Literatur und Kunst sind im weitesten Sinne zu verstehen.

Im URG wird keine vollständige Liste der Werke aufgeführt, die als geistige Schöpfungen anzusehen sind. Es beschränkt sich darauf, insbesondere folgende Beispiele aufzuzählen:

  • Werke sprachlichen Inhalts (Literatur, Journalismus usw.);
  • Werke wissenschaftlichen oder technischen Inhalts (z.B. Abhandlungen, Dissertationen, Pläne, Karten, Zeichnungen usw.);
  • musikalische oder andere akustische Werke;
  • Werke der bildenden Kunst (Gemälde, Skulpturen, grafische Werke usw.);
  • audiovisuelle Werke (Kinofilme, Videos, Zeichentrickfilme usw.);
  • Werke der Baukunst;
  • Werke der angewandten Kunst;
  • fotografische Werke;
  • choreografische Werke und Pantomimen.

Auch Entwürfe, Titel und Werkteile werden als Werke angesehen, wenn sie geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter darstellen; dies gilt auch für Computerprogramme (Software).
Das Gesetz gewährt auch geistigen Schöpfungen Werkcharakter, die auf einem bereits bestehenden Werk beruhen und indi­viduelle Züge besitzen. So sind Übersetzungen und Bearbeitungen selbständig geschützt (es wird der Begriff «Werke zweiter Hand» verwendet), aber der Schutz der vorbestehenden Werke ist vorbehalten. Das Gesetz schliesst ausserdem auch Sammelwerke und Kompilationen ein, falls sie die drei Grundvoraussetzungen erfüllen.
Der Werkbegriff folgt der gesellschaft­lichen Entwicklung und ist auf interna­tionaler Ebene nicht überall identisch. Er ist laufend Gegenstand zahlreicher Abhandlungen von Fachleuten und Rechtsentscheide, die widersprüchlich erscheinen können.

Die Idee ist nicht das Werk

Das Urheberrecht beruht auf einem weiteren wesentlichen Grundsatz: damit ein Werk geschützt werden kann, muss es ausgedrückt, wahrnehmbar sein. Die nur im Kopf vorhandene Idee, und sei sie noch so ausgefeilt und detailliert, geniesst keinerlei Schutz, solange sie nicht mit Hilfe von Tönen, Zeichen, Farben, anderen Materialien, Gesten usw. konkretisiert wurde. Eine Idee wiederum, die keinen individuellen Charakter besitzt, wird vom Gesetz nicht geschützt, auch wenn sie in eine wahrnehmbare Form gebracht wurde.
Das Gesetz stellt den Inhalt nicht über die Form. Es schützt die Verbindung von beidem, die von der Urheberin oder dem Urheber ausgedrückte Substanz in der Form, die sie/er ihr gegeben hat, ohne jedoch den Stil als solchen zu schützen. Der konkrete Ausdruck ist Gegenstand des Schutzes, nicht die Idee an sich.

Keine Formalitäten

Damit ein Werk vom Gesetz geschützt wird, ist keinerlei Formalität – etwa die Eintragung in ein Register oder der Zusatz des bekannten Zeichens © – notwendig.

Rechteinhaber/innen und Schutzdauer

In unserer Rechtsordnung gilt ausschliesslich die natürliche Person, die das Werk geschaffen hat, als dessen Urheberin oder Urheber (Art. 6 URG). Es ist folglich nie die Arbeitgeberin, der Auftraggeber oder die Person, die ein Werk bestellt, sondern immer das Individuum, das einem geistigen Vorgang Form verleiht, die/der ursprüngliche Inhaber/in des Urheberrechts.
Juristische Personen (wie beispielsweise Produktionsgesellschaften) gelten nie als Urheberinnen. Sie können höchstens durch Übertragung Inhaberin gewisser Urheberrechte werden, wenn die natürliche Person, die das Werk erschaffen hat, diese Rechte an sie abtritt.
Bis zum Beweis des Gegenteils wird demnach die auf den Werkexemplaren angegebene Person als Urheberin oder Urheber angesehen. Diese Angabe kann unter dem zivilen Namen oder unter einem Pseudonym erfolgen.
An der Entstehung eines gemeinsamen Werks können auch mehrere Urheberinnen und Urheber beteiligt sein (Art. 7 URG). In diesem Fall gelten sie als Miturheber/innen, und das Urheberrecht steht ihnen gemeinschaftlich zu.
Verändert, bearbeitet oder übersetzt jemand ein bereits bestehendes Werk einer anderen Urheberin oder eines anderen Urhebers, spricht man von einem Werk zweiter Hand. Damit ein solches Werk geschützt ist, hat es die vom Gesetz genannten Bedingungen zu erfüllen, d.h. es muss in Bezug auf die Form oder auf die Durchführung der Änderungen einen individuellen Charakter besitzen. Die natürliche Person, die ein Werk zweiter Hand schafft, gilt als Urheber/in und besitzt sämtliche Urheberrechte an ihrem Werk. Sie darf ihre Rechte allerdings nicht völlig uneingeschränkt geltend machen, denn die Rechte am bestehenden Werk bleiben vorbehalten. Die bearbeitende Person (oder die Übersetzerin/der Übersetzer) muss folglich zunächst die Einwilligung der Urheberin oder des Urhebers des bestehenden Werks und/oder ihrer/seines Rechteinhabenden einholen, bevor sie die aus diesem Werk abgeleitete Bearbeitung oder Übersetzung verwenden darf.

Schutzdauer

Der Schutz wird erworben, sobald das Werk geschaffen wurde und existiert, nicht erst bei seiner Verbreitung (Art. 29 URG). Der Schutz des Urheberrechts ist zeitlich beschränkt. Er endet am 31. Dezember des 70. Jahres nach dem Tod der Urheberin oder des Urhebers.
Wurde das Werk von mehreren Urheber/innen geschaffen, endet der Schutz 70 Jahre nach dem Tod der/des zuletzt Verstorbenen (Art. 30 URG). Bei der Berechnung der Schutzdauer von audiovisuellen Werken berücksichtigt man jedoch nur das Todesjahr der Regisseurin oder des Regisseurs (Art. 30 URG).

Erbschaft

Verstirbt eine Urheberin oder ein Urheber, so geht das Urheberrecht auf die Erb/innen über. Diese erwerben nicht nur die Vermögensrechte, sondern auch die Vorrechte in Bezug auf das Urheberpersönlichkeitsrecht. Sie sind insbesondere berechtigt, Nutzungsbewilligungen zu erteilen, eventuelle neue Übertragungen auszuhandeln und die geschützten Werke gegen Angriffe auf ihre Integrität oder auf die Persönlichkeit der verstorbenen Urheberin oder des verstorbenen Urhebers zu verteidigen.

Gemeingut

Sobald die Schutzdauer abgelaufen ist, gelten die Werke als Gemeingut (häufig wird auch der französische Ausdruck «domaine public» verwendet, um frei gewordene Werke zu bezeichnen). Sie können von diesem Zeitpunkt an von all jenen frei genutzt werden, die es wünschen.

Inhalt des Urheberrechts

Die wesentliche Aussage des Urheberrechts besteht darin, dass der begünstigten Person ein ausschliessliches Recht zusteht, die Nutzung ihres Werks zu verbieten oder zu gestatten, sowie die Bedingungen für eine eventuelle Nutzung des Werks festzulegen. Indem das Gesetz der Urheberin/dem Urheber das Recht gewährt, frei über ihre/seine Werke zu verfügen, verleiht es ihr/ihm zwei Vorrechte unterschiedlicher Natur: Urheberpersönlichkeitsrechte und Vermögensrechte.

Urheberpersönlichkeitsrecht

Die persönlichen Vorrechte betreffen den Schutz der Persönlichkeit der Urheberin oder des Urhebers in Bezug auf ihr/sein Werk. Deswegen fasst man sie unter dem Begriff Urheberpersönlichkeitsrecht zusammen. In der Schweiz setzt sich das Urheberpersönlichkeitsrecht aus drei Elementen zusammen:

  • Das Recht auf Anerkennung der intellektuellen Urheberschaft des Werkes, d.h. als Urheberin oder Urheber genannt (oder nicht genannt) zu werden;
  • Das Recht, über die erstmalige Veröffentlichung des Werkes zu entscheiden;
  • Das Recht auf Wahrung der Werkintegrität, d.h. das Recht der Urheberin oder des Urhebers, jede Änderung am Werk abzulehnen, die sie/ihn in ihrer/seiner Persönlichkeit verletzt.

Vermögensrechte

Die Vorrechte im Vermögensbereich gestatten der Urheberin oder dem Urheber, wirtschaftliche Vorteile aus der Nutzung ihres/seines Werkes zu ziehen.
In der Praxis werden die Vermögensrechte in eine Reihe von spezifischen Rechten aufgeteilt: Vervielfältigungsrecht, Senderecht, Recht auf Zugänglichmachung, Aufführungsrecht, Recht auf Bearbeitung und Übersetzung usw.

Schranken des Urheberrechts

Das Gesetz schränkt das Urheberrecht durch einige Bestimmungen ein, insbesondere um die private Nutzung zu vereinfachen und einigen Kategorien von Werknutzenden (z.B. den Schulen) den leichteren Zugang zu den Werken zu ermöglichen.
Aus diesen Einschränkungen geht hervor, dass einige Nutzungen auch ohne die Zustimmung der Urheberin oder des Urhebers zulässig sind. Was aber nicht bedeutet, dass sie immer kostenlos sind!
Im Falle der Weitersenderechte beispielsweise hat sich das Gesetz für eine andere Einschränkung entschieden: die Bewilligung der Weitersendung darf nur über eine staatlich anerkannte Verwertungsgesellschaft erfolgen.

Freie Nutzung

Das Gesetz gestattet die Nutzung eines geschützten Werkes zum Eigengebrauch, ohne dass der Urheberin oder dem Urheber dafür eine eigene Vergütung entrichtet werden muss. Diese freie Nutzung beruht auf gesundem Menschenverstand. Jeder darf z.B. seine Interpretation eines Theaterstücks aufnehmen oder den Text eines Lieds zum Eigengebrauch übersetzen. Doch das Gesetz geht noch weiter, denn es dehnt den persönlichen Bereich auf den Freundes- und Verwandtenkreis aus. Es verlangt jedoch, dass diese Personen auch untereinander eng verbunden sind.

Zulässige Nutzungen gegen Bezahlung

Weitere private Nutzungen von gesendeten Werken sind gestattet, müssen aber mit einer Vergütung an die Urheberin oder den Urheber einhergehen. Dies ist in der Schweiz insbesondere bei der schulischen Nutzung (durch Lehrer/in und Schüler/in) der Fall. Die der Urheberin/dem Urheber zustehenden Entschädigungen dürfen nur von Verwertungsgesellschaften erhoben werden. Auch die Vergütung für Leerträger und das Recht auf Vermietung veranschaulichen diese Einschränkung.

Übertragung der Rechte

Werknutzer/innen

Urheberinnen und Urheber schaffen in der Regel ihr Werk nicht für sich allein, sondern möchten, dass es auch von der Öffentlichkeit wahrgenommen wird. Die Öffentlichkeit ihrerseits wünscht sich einen möglichst ungehinderten Zugang zu den Werken.
Zwischen den Urheber/innen und der Öffentlichkeit ist folglich eine wichtige Vermittlerfunktion im kulturellen Leben zu erfüllen: dies tun die Werknutzer/innen (die Produktionsfirma eines Films oder die Veranstalterin einer Aufführung beispielsweise). Normalerweise tragen die Werknutzer/innen das wirtschaftliche Risiko der Produktion. Demnach versuchen sie, zu den günstigsten Bedingungen und mit möglichst fester Erfolgsgarantie zu investieren.
Vor jeder Nutzung eines geschützten Werkes müssen die Werkutzer/innen aber die Genehmigung der Urheberin oder des Urhebers einholen. Diese Genehmigung wird ihnen kraft Vertrag übertragen, wobei die schriftliche Form die empfehlenswerteste ist.

Verträge

Man unterscheidet zwischen Abtretungsverträgen und Lizenzverträgen:
Durch den Abtretungsvertrag überträgt die Urheberin oder der Urheber (die/der Abtretende) den Übernehmenden die Gesamtheit oder einen Teil seiner/ihrer urheberrechtlichen Befugnisse für eine bestimmte Dauer und ein bestimmtes Land. Die Übertragung ist gegenüber allen anderen Personen wirksam, auch gegenüber der Urheberin/dem Urheber, die/der nicht mehr Inhaber/in der übertragenen Befugnisse ist.
Durch den Lizenzvertrag ermächtigt die Urheberin/der Urheber (die/der Lizenzgebende) die Lizenznehmenden für eine bestimmte Dauer und ein bestimmtes Land zu festgelegten Nutzungen des Werks (ausschliesslicher Art oder nicht). Es findet keine Übertragung von urheberrechtlichen Befugnissen statt und die Lizenznehmenden dürfen ihre Befugnisse nicht gegenüber Dritten ausüben. Deswegen werden Lizenzen oft auch als «Nutzungsbewilligungen» bezeichnet.

Rolle der SSA

Die Verhandlungen zwischen Urheber/in und Werknutzer/innen können hart ausfallen, vor allem für die Urheberin/den Urheber, deren/dessen wirtschaftliche Macht in der Regel geringer ist. In dieser Situation spielen Urheberrechtsgesellschaften wie die SSA eine wichtige Rolle.
Durch ihren Beitritt als Mitglieder zur SSA übertragen ihr die Urheberinnen und Urheber gewisse Rechte. Die SSA vertritt in der Folge die Urheberin oder den Urheber, wenn ein/e Werknutzer/in diese Rechte in Anspruch nehmen möchte, und legt im allgemeinen und für das gesamte SSA-Repertoire die Bedingungen für eine Nutzung fest: dabei handelt es sich um die sogenannte kollektive Verwertung.
In anderen Bereichen verpflichtet sich die Urheberin oder der Urheber als SSA-Mitglied dazu, Genehmigungen nur durch die Gesellschaft und im Rahmen der allgemeinen Bedingungen ausstellen zu lassen, welche die SSA mit den Werknutzer/innen ausgehandelt hat.
Die SSA unterstützt ihre Mitglieder im Zusammenhang mit Verträgen, berät sie und weist sie auf die Klauseln hin, die ihnen zum Vorteil gereichen. Darüber hinaus prüft sie die individuellen Verträge, die eine Urheberin oder ein Urheber abschliessen möchte, in Bezug auf die Vereinbarkeit mit den Befugnissen, die die Urheberin oder der Urheber durch ihre/seine Zustimmung zu den Statuten an die SSA übertragen hat.
Ausserdem legt die SSA allen Urheberinnen und Urhebern ans Herz, ihre Verträge vor der Unterzeichnung dem Rechtsdienst vorzulegen. Die SSA stellt auch eine Reihe von Musterverträgen zur Verfügung, die eine ausgezeichnete Verhandlungsgrundlage darstellen.

Die Bewilligungen

Individuelle Bewilligungen

Das Urheberrecht ist ein individuelles Recht der Urheberinnen und Urheber an ihren Werken.
Die erste Art der Verwertung des Urheberrechts besteht demnach aus einer direkten Beziehung zwischen der Urheberin/dem Urheber und der Nutzerin/dem Nutzer, etwa zwischen einer/m Bühnenautor/in und einem Theater.
Doch obwohl die Urheberinnen und Urheber frei über das Nutzungsrecht verfügen und mit den Werknutzenden ihrer Werke in direkten Kontakt treten können, ziehen sie es in bestimmten Fällen vor, eine Urheberrechtsgesellschaft einzuschalten. Sie beauftragen diese, die Anfragen zu zentralisieren, Nutzungsbewilligungen in ihrem Namen zu erteilen, die Vergütungen einzukassieren und zu verteilen. Dieses Vorgehen wird «zentralisierte individuelle Verwertung» genannt.

Freiwillige kollektive Verwertung

Gewisse Werktypen sind dazu bestimmt, sehr intensiv genutzt zu werden, ohne dass die Urheberin oder der Urheber die finanziellen Bedingungen einer vorgängigen Bewilligung systematisch aushandeln kann.
Aus diesem Grund haben sich in zahlreichen Ländern die Urheberinnen und Urheber in Urheberrechtsgesellschaften oder -vereinigungen zusammengeschlossen, um durch die kollektive Vertretung mehr Gewicht bei den Verhandlungen zu haben: In diesem Fall spricht man von freiwilliger kollektiver Verwertung.
Durch das Unterzeichnen einer Beitrittserklärung in einer Urheberrechtsgesellschaft übertragen die Urheber/innen dieser Gesellschaft einen Teil der Rechte im Zusammenhang mit ihrem Urheberrecht, damit diese von der Gesellschaft treuhänderisch verwaltet werden können. Die kollektive Verwertung der Urheberrechte erleichtert sowohl die Kontrolle der Nutzungen und die Verleihung globaler Bewilligungen als auch das Inkasso und die Verteilung der Vergütungen.
Dies trifft insbesondere bei der Verwertung der Senderechte zu (Radio und Fernsehen). Es ist nämlich sowohl für die Sendeanstalt als auch für die/den Urheber/in einfacher, eine Gesellschaft, die das gesamte Repertoire vertritt, mit dem Aushandeln, dem Inkasso und der Verteilung der Vergütungen zu beauftragen.

Zwingend kollektive Verwertung

In ganz bestimmten Fällen, welche eine Einschränkung der ausschliesslichen Rechte der Urheberin/des Urhebers darstellen, zwingt das Gesetz die Rechteinhaber/innen dazu, sie kollektiv auszuüben, indem sie sich in Verwertungsgesellschaften zusammenschliessen, die allein berechtigt sind, die notwendigen Bewilligungen auszustellen und Vergütungen einzukassieren. Zu den Nutzungsarten, die diesem Regime unterworfen sind, gehören die Weitersenderechte (gleichzeitig und unverändert) und der öffentliche Empfang von ausgestrahlten Werken, die Werkvermietung zu privaten Zwecken, Kopien und Zugänglichmachung von Speicherkapazitäten im Zusammenhang mit dem Vertrieb von TV-Angeboten (Set-Top-Boxen, vPVR), die Entschädigung für Leerträger und die Reprographie (Fotokopien), sowie die Nutzung von Werken in Schulen und Unternehmen. Der Vergütungsanspruch der Urheberinnen und Urheber, deren audiovisuelle Werke als Video-on-Demand im seit 1. April 2020 gesetzlich definierten Rahmen zur Verfügung gestellt werden, fällt ebenfalls in den Bereich der zwingend kollektiven Verwertung.

Die Urheberrechtsgesellschaften kassieren bei den Werknutzer/innen die Vergütungen aufgrund der von ihnen festgelegten Tarife (ein einheitlicher Tarif für jede Nutzungsart und ein einziges Inkasso-Organ) und verteilen die eingenommenen Entschädigungen an die Urheberinnen und Urheber.
Eine Urheberin oder ein Urheber ist nicht verpflichtet, einer Verwertungsgesellschaft beizutreten; falls sie/er es aber nicht tut, darf sie/er die der zwingend kollektiven Verwertung unterworfenen Rechte nicht selbst ausüben und auch keine daraus entstehende Vergütung einnehmen.
Es sei ausserdem darauf hingewiesen, dass die Verwertungsgesellschaften in der Schweiz unter Aufsicht des Bundes stehen (d.h. dem IGE, dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum).

Erweiterte kollektive Lizenzierung

Mit der Urheberrechtsrevision, die am 1. April 2020 in Kraft getreten ist, wurde ein neues Instrument eingeführt. In bestimmten Fällen können Verwertungsgesellschaften auch eine Lizenz für eine Nutzung erteilen, die Rechteinhaber/innen betrifft, die sie nicht vertreten, sofern sie nachweisen können, dass sie eine erhebliche Anzahl von Urheberinnen und Urhebern in dem betreffenden Nutzungsbereich vertreten. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Nutzung eine große Anzahl geschützter Werke und/oder Leistungen betrifft. Die Verwertungsgesellschaften dürfen eine solche erweiterte kollektive Lizenz nur dann erteilen, wenn die normale Verwertung der betreffenden Werke durch ihre Genehmigung nicht beeinträchtigt wird. Eine solche Lizenz könnte z. B. an Einrichtungen zur Wissensspeicherung oder -aufbewahrung vergeben werden.

Befugnisse der SSA

Aus juristischer Sicht können die Organisationsform und die Kompetenzbereiche von einer Urheberrechtsgesellschaft zur anderen stark variieren.
Es ist wichtig zu wissen, dass die SSA die juristische Befugnis, die Rechte ihrer Mitglieder für eine bestimmte Nutzungskategorie ihrer Werke zu verwerten, durch den Mitgliedervertrag erwirbt.
Die Mitglieder treten folglich einige ihrer Nutzungsrechte an die SSA ab, damit letztere die kollektive Verwertung übernehmen kann, und zwar für ihr gesamtes Werkrepertoire, für die bereits geschaffenen und die noch zu entstehenden Werke.

Verwandte Schutzrechte, Urheberrecht und Copyright

Verwandte Schutzrechte

Gemäss den Bestimmungen des Rom-Abkommens gesteht das Schweizer Gesetz auch den ausübenden Künstlerinnen und Künstlern (Interpreten/innen), den Phonogramm-, Videogramm- und Audiovisionsproduzierenden sowie den Sendeanstalten ausschliessliche Rechte an ihren Leistungen zu.
Diese Rechte werden «verwandte Schutzrechte» genannt, da sie direkt vom Urheberrecht abgeleitet werden, und gestatten es insbesondere den ausübenden Künstler/innen, jede Nutzung ihrer Leistung zu untersagen.
Das Verbot, das sie aussprechen dürfen, gilt jedoch nur für ihre eigene Interpretation/Ausführung des Werkes und nicht für das Werk selbst (deshalb werden diese Rechte häufig auch als «Leistungsschutzrechte» bezeichnet).
Weitere Informationen zu den verwandten Schutzrechten sind auf der dreisprachigen Website der SWISSPERFORM, der schweizerischen Verwertungsgesellschaft für verwandte Schutzrechte, zu finden.

Urheberrecht oder Copyright?

Zahlreiche Länder haben die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst sowie das Welturheberrechtsabkommen unterzeichnet. Zu diesem Thema scheint demnach ein allgemeiner Konsens zu bestehen. Dennoch existieren zwei völlig unterschiedliche Ansätze im Bereich des Urheberrechts:

  • die anglo-amerikanische Rechtstradition (Common Law),
  • die kontinentaleuropäische Rechtstradition auf der Grundlage des römischen Rechts (Civil Law).

Im Rechtssystem des Common Law wird das Urheberrecht mit dem Begriff «Copyright» (Vervielfältigungsrecht) bezeichnet. Es handelt sich dabei um den gesetzlichen Schutz von veröffentlichten Werken, der auf die Kommerzialisierung ausgerichtet ist und die Nutzung der Werke über ihre Vervielfältigung regelt. Das kontinentaleuropäische System hingegen ist auf das Individuum ausgerichtet. Im Zentrum steht die Person der Urheberin/des Urhebers, der/dem sowohl persönliche als auch finanzielle Vorrechte zugestanden werden und die/der mit Hilfe des Gesetzes die Nutzung ihres/seines Werkes kontrollieren kann.
Diese beiden Rechtsbegriffe sind nicht deckungsgleich: das Copyright ist nicht so weitreichend bezüglich der persönlichen Rechte der Urheberin oder des Urhebers; bei der Definition der geschützten Gegenstände ist es allerdings umfassender. Darüber hinaus geht das Copyright beim Vervielfältigungsrecht von einem grösseren Kreis von berechtigten Personen aus, da auch juristische Personen eingeschlossen sind. Wenn beispielsweise eine Urheberin oder ein Urheber ein Werk im Rahmen eines Arbeitsvertrags, eines Auftrags oder zum Zweck einer Filmproduktion schafft, gelten die Arbeitgeberin, der Auftraggeber oder die Produktionsfirma als ursprüngliche Inhaber/in des Urheberrechts, da man – falls keine anderweitige Vereinbarung vorliegt – rechtlich von einer Übertragung der Rechte ausgeht.