Rechtsbereiche

Die SSA ist im Bereich der Exklusivrechte und im Bereich der Rechte der zwingend kollektiven Verwertung tätig. Es gelten insbesondere die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG).

Exklusivrechte sind Rechte, über die Urheber/innen frei verfügen, die sie also einer Verwertungsgesellschaft wie der SSA zur freiwilligen kollektiven Verwaltung übertragen können, aber nicht müssen, während die Rechte der zwingend kollektiven Verwertung gemäss Gesetz in jedem Fall von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden müssen.

In der Schweiz lässt sich die Situation für die wichtigsten Nutzungen wie folgt zusammenfassen:

Exklusivrechte

Senderecht: Ausstrahlung geschützter Werke in Radio- und Fernsehen.

Aufführungsrecht: Aufführungen von dramatischen, musikdramatischen und choreografischen Werken in Theatern und Aufführungsstätten aller Art.

Vervielfältigungsrecht: Herstellung von Ton- und Tonbildträgern (CD, DVD, Blu-ray).

Rechte der zwingend kollektiven Verwertung

Weitersenderechte: Gleichzeitige, vollständige und unveränderte Weiterleitung von Sendungen in Kabelnetzen, mittels Umsetzer oder über IP-basierte Netze auf mobile Endgeräte und PC-Bildschirme.

Rechte des öffentlichen Empfangs: Empfang von Radio- und Fernsehsendungen in öffentlichen Räumlichkeiten.

Privatkopierechte: Herstellung und Import von unbespielten CD, DVD, Blu-ray und anderen Ton- und Tonbildträgern sowie in Geräte eingebauten digitalen Speichern; Zugänglichmachung von Kopien und Speicherkapazitäten im Zusammenhang mit dem Vertrieb von TV-Programmen (Set-Top-Boxen, vPVR).

Vermietrechte: Vermietung von Werkexemplaren.

Reprografie: Fotokopierrecht

Schulische Nutzung: Nutzung von Werken durch Lehrkräfte und ihre Schüler/innen zu Unterrichtszwecken.

Betriebsinterne Nutzung: Nutzung von Werken in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information und Dokumentation.

Das Recht der Zugänglichmachung

Die Zugänglichmachung der Werke, die in der Weise erfolgt, dass sie jeder/jedem von Orten und Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, ist ein Exklusivrecht. Seit dem 1. April 2020 haben die Urheberinnen und Urheber audiovisueller Werke ein unveräußerliches Recht auf Vergütung für die Bereitstellung ihrer Werke. Dieses Recht unterliegt der zwingend kollektiven Verwertung und kann nur von einer autorisierten Verwaltungsgesellschaft ausgeübt werden. Die Anwendung dieses Vergütungsanspruchs ist an bestimmte Bedingungen geknüpft und ersetzt die Vergütung der Urheberin/des Urhebers für die vertraglich genehmigte Nutzung. Für Video-on-Demand gelten daher zwei unterschiedliche, sich ergänzende Rechtsregelungen. Die SSA verwaltet das Vergütungsrecht und für die Bereiche, die nicht unter die neuen gesetzlichen Bestimmungen fallen, das Exklusivrecht, die Werke ihres Repertoires auf vertraglicher Basis zur Verfügung zu stellen.