Leistungen für Urheber/innen
Die Leistungen der SSA im Überblick
Die SSA besorgt für ihre Mitglieder Inkasso und Auszahlung der WerknutzungsentschädigungenAufgrund der Einnahmen oder des Aufwandes berechnete Vergütung der Rechtsinhaber, die anlässlich einer Nutzung eines Werks bezahlt wird (je nach Bereich auch Tantiemen oder Royalties genannt). Ist zu unterscheiden vom Honorar, das das Entgelt für Dienstleistungen (Arbeitsleistung) bei Aufträgen darstellt., d. h. sie stellt jenen, die Werke nutzen, für diese Nutzung Rechnung, kassiert das Geld ein und leitet es – abzüglich eines Anteils für die Verwaltungskosten – an die betreffenden Urheberinnen und Urheber weiter. Daneben erfüllt sie die Aufgaben, welche ihr vom Gesetz und im Rahmen ihrer staatlichen Bewilligung zugeschrieben werden.
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Urheberinnen und Urhebern steht es grundsätzlich frei, sich um die Wahrung der Rechte ihrer Werke selbst zu kümmern, dies je nach Sparte durch Verlage, Agenturen, Galerien usw. tun zu lassen oder aber diese Aufgabe einer VerwertungsgesellschaftIn der Schweiz gibt es fünf Verwertungsgesellschaften für Urheber- und Leistungsschutzrechte: ProLitteris, SSA, Suissimage, SUISA, SWISSPERFORM zu übertragen. Verwertungsgesellschaften verfügen über das notwendige Personal und die spezifischen Instrumente, um sich der finanziellen und juristischen Aspekte der Rechtewahrnehmung umfassend annehmen zu können. Sie haben gegenüber den Werknutzenden mehr Gewicht als die einzelnen Urheberinnen und Urheber, und sie sind ein Element der Solidarität. Meist als Genossenschaft organisiert, verfolgen die Verwertungsgesellschaften keine anderen Interessen als die ihrer Mitglieder, die letztlich ihren Kurs bestimmen.
Die SSA als VerwertungsgesellschaftIn der Schweiz gibt es fünf Verwertungsgesellschaften für Urheber- und Leistungsschutzrechte: ProLitteris, SSA, Suissimage, SUISA, SWISSPERFORM für dramatische, musik-dramatische, choreografische und audiovisuelle Werke bietet neben Inkasso und Auszahlung der WerknutzungsentschädigungAufgrund der Einnahmen oder des Aufwandes berechnete Vergütung der Rechtsinhaber, die anlässlich einer Nutzung eines Werks bezahlt wird (je nach Bereich auch Tantiemen oder Royalties genannt). Ist zu unterscheiden vom Honorar, das das Entgelt für Dienstleistungen (Arbeitsleistung) bei Aufträgen darstellt. ihren Mitgliedern an weiteren Leistungen:
Arbeitsräume
Die SSA stellt Ihren Mitgliedern kostenlos drei Arbeitsräume zur Verfügung: den Saal Michel Soutter, das Sitzungszimmer Bernard Falciola sowie den Coworking Space Anne Cuneo.
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Auszahlung der Entschädigungen
Auf dieser Seite finden Sie unser Merkblatt „Zustellung der Abrechnungen für Urheberrechtsentschädigungen“.
Dokumentation und internationale Vernetzung
Die Meldung der Werkdaten an die SSA bildet den Anfangspunkt einer internationalen Vernetzung mit dem Ziel, die Rechte auch im Ausland effizient wahrzunehmen. Mehr Informationen zu diesem Thema findet man auf der Website des internationalen Verbandes der Urheberechtsgesellschaften.
Fonds de Secours
Mitglieder der SSA werden – unter gewissen Bedingungen – in die Vorsorgeeinrichtung „Fonds de Secours“ der SSA aufgenommen, die ihnen in Proportion zu den WerknutzungsentschädigungenAufgrund der Einnahmen oder des Aufwandes berechnete Vergütung der Rechtsinhaber, die anlässlich einer Nutzung eines Werks bezahlt wird (je nach Bereich auch Tantiemen oder Royalties genannt). Ist zu unterscheiden vom Honorar, das das Entgelt für Dienstleistungen (Arbeitsleistung) bei Aufträgen darstellt. ein Alterskapital äufnet.
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Information
Mitglieder der SSA erhalten dreimal jährlich „Das Journal der SSA“. „Infolettre“ ist der Newsletter der SSA.
ISAN
Die ISANInternational Standard Audiovisual Number – ISAN (internationale einheitliche Nummer für audiovisuelle Werke) ist ein auf freiwilliger Basis beruhendes ISO-zertifiziertes Nummerierungssystem, welches der Identifizierung der audiovisuellen Werke dient. Es bildet eine einheitliche, dauerhafte und international anerkannte Identifizierung für jedes audiovisuelle Werk. (International Standard Audiovisual Number) ist ein Nummerierungssystem und dient der Identifikation audiovisueller Werke. Jedem in der ISAN Filmdatenbank eingetragenen audiovisuellen Werk wird eine eindeutige, international anerkannte und unveränderliche Referenznummer, ein sogenannter „Identifier“ zugeteilt.
Die ISANInternational Standard Audiovisual Number – ISAN (internationale einheitliche Nummer für audiovisuelle Werke) ist ein auf freiwilliger Basis beruhendes ISO-zertifiziertes Nummerierungssystem, welches der Identifizierung der audiovisuellen Werke dient. Es bildet eine einheitliche, dauerhafte und international anerkannte Identifizierung für jedes audiovisuelle Werk. kommt als Referenznummer in folgenden Bereichen zur Anwendung:
- Vereinfachung der Verwertungsprozesse für die Abrechnung und Ausschüttung von Urheberrechtsentschädigungen
- Rückverfolgbarkeit und Kontrolle der Auswertung durch Lizenznehmer wie z.B. Sendeunternehmen mit und ohne Streamingangeboten, Video/DVD-Hersteller
- Mittel gegen PiraterieUnautorisierte Nutzung der Interpretation, der Aufführung oder der Abbildung/Aufzeichnung eines geschützten Werks bzw. unerlaubte Nutzungen
- Verwaltung von Filmkatalogen
- Festivalbewerbungen, Förderanträge
Die SSA unterstützt ISAN Switzerland und hilft bei der Sammlung von Nummern für Schweizer Produktionen.
Die SSA übernimmt auch die Kosten für die älteren Werke ihrer Mitglieder, für die keine Produktionsfirma eine ISAN-Nummer beantragt hat, damit die Urheber/innen nicht benachteiligt werden.
Kulturfonds
Mit dem Kulturfonds unterstützt die SSA die Kreation und die Verbreitung von inländischen Werken.
Manuskripthinterlegung
Unpublizierte Manuskripte können bei der SSA hinterlegt werden. Die Hinterlegung dient dazu, die Existenz eines Werks zu einem bestimmten Zeitpunkt belegen zu können.
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Mitgliederkarte
Gegen Vorweisung der Mitgliedkarte SSA erhalten die Mitglieder der SSA verschiedene Vergünstigungen.
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Quellensteuer
Um die Quellensteuer rückerstattet zu bekommen, die bei Entschädigungen aus dem Ausland abgezogen wird, muss man zwei Situationen unterscheiden, je nachdem ob der Steuersitz der Urheberin/des Urhebers sich in der Schweiz befindet oder nicht. Die verschiedenen geltenden Ansätze hängen vom Herkunftsland der Entschädigungen ab; die Schweiz und einige andere Länder kennen gar keine Quellensteuer auf Urheberrechtsentschädigungen.
Befindet sich der Steuersitz der Urheberin oder des Urhebers in der Schweiz: Häufig wird eine ermässigte Quellensteuer („Sockelsteuer“) im Herkunftsland abgezogen. Im Allgemeinen profitieren Personen mit steuerlichem Wohnsitz in der Schweiz aufgrund der Doppelbesteuerungsabkommen, die die Schweiz mit den Ländern, aus denen die Entschädigungen stammen, unterzeichnet hat, von einem reduzierten Quellensteuersatz.
Gemäss unseren Informationen ist es möglich, eine Rückerstattung der Sockelsteuer für Entschädigungen zu beantragen, falls der Betrag CHF 50.- übersteigt. Ein solcher Antrag zur pauschalen Verrechnung muss persönlich und frühestens nach Ablauf des betroffenen Jahres bei der kantonalen Steuerbehörde gestellt werden. Diese kann die Urheberin/den Urheber genauer informieren und ihr/ihm das nötige Formular DA-3 aushändigen. Jeglicher Anspruch auf eine solche Verrechnung erlischt, wenn er nicht innert drei Jahren erhoben wird.
Befindet sich der Steuersitz der Urheberin oder des Urhebers nicht in der Schweiz: kennt das Herkunftsland der Entschädigungen eine Quellensteuer, ist deren Satz in der Regel nicht reduziert, d. h. er ist in der Regel höher als der Steuersatz, der für in der Schweiz wohnhafte Urheberinnen und Urheber abzugsfähig ist. Da sich die Steuerpraxis ändern kann, empfehlen wir Ihnen, unser Merkblatt zu diesem Thema zu lesen oder uns in einem bestimmten Fall zu kontaktieren.
Nur die lokale Steuerbehörde kann Sie über die Modalitäten informieren, die eine Rückerstattung aller oder eines Teils dieser Abzüge ermöglichen würden, hauptsächlich abhängig von den Abkommen zwischen dem Staat, in dem die Urheberin/der Urheber ihren/seinen steuerlichen Wohnsitz hat.
Auskunfts- und Rückerstattungspflicht
Die Genossenschafter/innen und Auftraggeber/innen müssen der SSA unverzüglich jede Änderung des Landes, in dem sie steuerlich ansässig sind, innerhalb von 30 Tagen melden. Sie verpflichten sich, der SSA Steuerrückbehalte zu erstatten, die die SSA gegebenenfalls aufgrund von Verfahren, die von den lokalen Steuerbehörden eingeleitet werden, an ihre ausländischen Schwestergesellschaften zurückzahlen muss.
Rechtliche Beratung
Die SSA berät ihre Mitglieder in urheberrechtlichen Fragen.
Rechtsnachfolge
Die SSA vertritt, sofern ein entsprechender VerwaltungsauftragVertrag, mit welchem ein Urheber/eine Urheberin oder ein Rechtsinhaber der SSA einen Auftrag für die Verwaltung gewisser Rechte überträgt und damit Auftraggeber der SSA wird abgeschlossen wird, auch die Erbinnen und Erben von Urheberinnen und Urhebern.
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Sozialfonds
Mit dem Sozialfonds werden bedürftige Mitglieder in finanziellen Notfällen unterstützt.
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Verteilung der Entschädigungen
Die SenderechteDas Recht, die Ausstrahlung eines Werkes durch eine Sendeanstalt (Radio, Fernsehen) terrestrisch, über Satellit, Kabel oder Internet zu bewilligen. für Radio und Fernsehen der SRG/SSR sowie die Aufführungsrechte (Bühne) werden im Prinzip über das gesamte Jahr jeweils am Monatsende verteilt und richten sich nach den Werknutzungen. Die SenderechteDas Recht, die Ausstrahlung eines Werkes durch eine Sendeanstalt (Radio, Fernsehen) terrestrisch, über Satellit, Kabel oder Internet zu bewilligen. der privaten Radio- und TV-Sender werden hingegen auf der Grundlage der kassierten Entschädigungen jeweils im Herbst des Folgejahrs ausbezahlt.
Die Vergütungen aus der zwingend kollektiven Verwertung (ZKV)Gemäss Urhebergesetz müssen folgende Rechte zwingend von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden: namentlich Weitersendung, Privatkopie, öffentlicher Empfang, Reprografie, Vermietung, schulische Nutzung, betriebliche Nutzung. Es handelt sich um Nutzungsbereiche, bei denen der Gesetzgeber davon ausgeht, dass es nicht sinnvoll oder gar nicht möglich ist, dass der einzelne Urheber die Nutzung seiner Werke selber verfolgt und die entsprechenden Werknutzungsentschädigungen einzieht. Bei der zwingend..., die insbesondere die Weitersenderechte auf Kabelsendern, Privatkopien (CD, DVD usw.), Miete (Videoklubs) und schulische Nutzung umfassen, werden einmal pro Jahr ausbezahlt, und zwar erstmals im Jahr nach der Nutzung. So werden die Entschädigungen für ausgestrahlte dramatische, musikdramatische und choreographische Werke im September verteilt, die Entschädigungen für audiovisuelle Werke in französischer Sprache im November/Dezember.
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Die Vergütungen für «On demand»-NutzungenÜbertragungsform in digitalen Netzen, die es dem Benutzer erlaubt, audiovisuelle Werke eines Anbieters zu einem beliebigen Zeitpunkt und in einem beliebigen Ort ab digitalen Datenbanken zu beziehen. Im Gegensatz zu Pay-per-view und Near-video-on-demand ist das Angebot an keine durch ein Programm determinierte Chronologie gebunden. Dieses Verfahren bedingt eine vorübergehende Reproduktion der Daten auf verschiedenen technischen Trägern. (namentlich Video on demand) werden mindestens einmal pro Jahr verteilt.
Die Entschädigungen für die Vervielfältigung (CD, DVD usw.) werden während des gesamten Jahres jeweils am Ende jeden Monats nach dem Inkasso der Vergütungen ausbezahlt.
Auch die Entschädigungen für Nutzungen im Ausland werden unabhängig von der Art der Werke oder der Nutzungsform über das gesamte Jahr gemäss dem Zeitpunkt des Inkassos verteilt.
Die anderen verwalteten Rechte werden in der Regel im auf das Inkasso folgenden Monat verteilt.
Alle Auszahlungen von Entschädigungen finden aber nur dann statt, wenn die Werke rechtzeitig angemeldet wurden und wenn die entsprechende Dokumentation vollständig vorliegt.
Später findet eine nachträgliche Verteilung gemäss den üblichen Regeln der SSA statt.
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