Zwingend kollektive Verwertung

Gemäss Urhebergesetz müssen folgende Rechte zwingend von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden: namentlich Weitersendung, Privatkopie, öffentlicher Empfang, Reprografie, Vermietung, schulische Nutzung, betriebliche Nutzung.

Es handelt sich um Nutzungsbereiche, bei denen der Gesetzgeber davon ausgeht, dass es nicht sinnvoll oder gar nicht möglich ist, dass der einzelne Urheber die Nutzung seiner Werke selber verfolgt und die entsprechenden Werknutzungsentschädigungen einzieht. Bei der zwingend kollektiven Verwertung handeln die Verwertungsgesellschaften der verschiedenen Sparten mit den Nutzer-Organisationen gemeinsame Tarife aus. Die eingezogenen Entschädigungen werden gemäss Verteilreglementen auf die Urheberinnen und Urheber aufgeteilt. Verwaltung und Verteilreglemente unterliegen der Genehmigung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE). Die Tarife unterliegen der Genehmigung durch die Eidgenössische Schiedkommission für Urheberrechte und Leistungsschutzrechte (ESchk).