Produzent/innen von audiovisuellen Werken
Die SSA übt für ihre Mitglieder die SenderechteDas Recht, die Ausstrahlung eines Werkes durch eine Sendeanstalt (Radio, Fernsehen) terrestrisch, über Satellit, Kabel oder Internet zu bewilligen. und die damit verbundenen Rechte der öffentlichen Wiedergabe, die Vervielfältigungs- sowie die Rechte der Zugänglichmachung (so dass jede/jeder von Orten und Zeiten ihrer/seiner Wahl zugreifen kann) aus: Jeder Vertrag zwischen einem Mitglied und einer Produktionsfirma muss eine VorbehaltsklauselVertragsbestimmung, die insbesondere zuhanden der Nutzer audiovisueller Werke stipuliert, dass gewisse Rechte ausschliesslich von der Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden, bei welcher der Urheber/die Urheberin Mitglied ist. bezüglich dieser Rechte enthalten. Die SSA empfiehlt, dafür die von ihr zur Verfügung gestellten Musterverträge zu benutzen, bei denen sie auch Mitunterzeichnerin ist. Die VorbehaltsklauselVertragsbestimmung, die insbesondere zuhanden der Nutzer audiovisueller Werke stipuliert, dass gewisse Rechte ausschliesslich von der Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden, bei welcher der Urheber/die Urheberin Mitglied ist. garantiert, dass alle notwendigen Rechte erworben werden, die statutarischen Rechte und Pflichten der Urheberin oder des Urhebers gegenüber der SSA respektiert werden und ein korrektes Abrechnungssystem angewendet wird.
Lässt eine Produktionsfirma ein WerkGeistige Schöpfung der Literatur und Kunst (sowie Computerprogramme), die individuellen und damit einmaligen Charakter hat. Dieser individuelle Charakter ist Bedingung dafür, dass ein Werk geschützt werden kann. durch Dritte auswerten, muss die VorbehaltsklauselVertragsbestimmung, die insbesondere zuhanden der Nutzer audiovisueller Werke stipuliert, dass gewisse Rechte ausschliesslich von der Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden, bei welcher der Urheber/die Urheberin Mitglied ist. auf diesen Vertrag übertragen werden.
Verträge mit Sendeanstalten und Video-on-Demand-Plattformen bestimmter Länder (s. Musterverträge) müssen Klauseln enthalten, die besagen:
- dass die Urheberin oder der Urheber des Werks Mitglied einer VerwertungsgesellschaftIn der Schweiz gibt es fünf Verwertungsgesellschaften für Urheber- und Leistungsschutzrechte: ProLitteris, SSA, Suissimage, SUISA, SWISSPERFORM ist;
- dass die VerwertungsgesellschaftIn der Schweiz gibt es fünf Verwertungsgesellschaften für Urheber- und Leistungsschutzrechte: ProLitteris, SSA, Suissimage, SUISA, SWISSPERFORM für die Wahrnehmung der SenderechteDas Recht, die Ausstrahlung eines Werkes durch eine Sendeanstalt (Radio, Fernsehen) terrestrisch, über Satellit, Kabel oder Internet zu bewilligen. und der Zugänglichmachungsrechte (so dass jede/jeder von Orten und Zeiten ihrer/seiner Wahl zugreifen kann) eingeschaltet wird;
- dass die Entschädigung der Urheberin oder des Urhebers nicht im Verkaufspreis des Werks eingeschlossen ist, den die Produktionsfirma oder deren Lizenznehmerinnen praktizieren. Die Produktionsfirma und deren Lizenznehmerinnen müssen auch jeglicher weiteren Vertragspartnerin in Erinnerungen rufen, dass ein Lizenzvertrag abgeschlossen werden und die Bezahlung der Urheberrechtsentschädigungen an die VerwertungsgesellschaftIn der Schweiz gibt es fünf Verwertungsgesellschaften für Urheber- und Leistungsschutzrechte: ProLitteris, SSA, Suissimage, SUISA, SWISSPERFORM erfolgen muss.
Entsprechende Dispositionen sind in Verträgen mit Koproduzierenden vorzusehen.
Auch bei Vervielfältigungen (DVD, Blu-ray) ist eine Bewilligung der SSA nötig.