Produzent/innen von audiovisuellen Werken

Die SSA übt für ihre Mitglieder die Senderechte und die damit verbundenen Rechte der öffentlichen Wiedergabe, die Vervielfältigungs- sowie die Rechte der Zugänglichmachung (so dass jede/jeder von Orten und Zeiten ihrer/seiner Wahl zugreifen kann) aus: Jeder Vertrag zwischen einem Mitglied und einer Produktionsfirma muss eine Vorbehaltsklausel bezüglich dieser Rechte enthalten. Die SSA empfiehlt, dafür die von ihr zur Verfügung gestellten Musterverträge zu benutzen, bei denen sie auch Mitunterzeichnerin ist. Die Vorbehaltsklausel garantiert, dass alle notwendigen Rechte erworben werden, die statutarischen Rechte und Pflichten der Urheberin oder des Urhebers gegenüber der SSA respektiert werden und ein korrektes Abrechnungssystem angewendet wird.

Lässt eine Produktionsfirma ein Werk durch Dritte auswerten, muss die Vorbehaltsklausel auf diesen Vertrag übertragen werden.

Verträge mit Sendeanstalten und Video-on-Demand-Plattformen bestimmter Länder (s. Musterverträge) müssen Klauseln enthalten, die besagen:

  • dass die Urheberin oder der Urheber des Werks Mitglied einer Verwertungsgesellschaft ist;
  • dass die Verwertungsgesellschaft für die Wahrnehmung der Senderechte und der Zugänglichmachungsrechte (so dass jede/jeder von Orten und Zeiten ihrer/seiner Wahl zugreifen kann) eingeschaltet wird;
  • dass die Entschädigung der Urheberin oder des Urhebers nicht im Verkaufspreis des Werks eingeschlossen ist, den die Produktionsfirma oder deren Lizenznehmerinnen praktizieren. Die Produktionsfirma und deren Lizenznehmerinnen müssen auch jeglicher weiteren Vertragspartnerin in Erinnerungen rufen, dass ein Lizenzvertrag abgeschlossen werden und die Bezahlung der Urheberrechtsentschädigungen an die Verwertungsgesellschaft erfolgen muss.

Entsprechende Dispositionen sind in Verträgen mit Koproduzierenden vorzusehen.

Auch bei Vervielfältigungen (DVD, Blu-ray) ist eine Bewilligung der SSA nötig.