Veranstalter/innen

Sie engagieren eine/n Komiker/in, eine/n Darsteller/in oder eine Kompagnie, die Werke aus dem SSA-Repertoire aufführen? Das ist eine sehr gute Idee. Soloauftritte unserer Mitglieder werden immer mehr geschätzt.

Der Anstellungsvertrag enthält die Künstlergage und verschiedene weitere Angaben (Datum, Ort, usw.) Sie müssen ausserdem Entschädigungen für die Urheberrechte, die unsere Mitglieder durch ihren Beitritt der SSA bereits übertragen haben, an die SSA entrichten. Die von Ihnen angestellten Künstler/innen dürfen somit Urheberrechte nicht in ihren Anstellungsvertrag miteinbeziehen.
Tarif Aufführungsrechte

Vorgehensweise

Bitte nehmen Sie Kontakt mit uns auf, sobald Sie Kenntnis vom Zeitpunkt der Aufführung haben. Wir schicken Ihnen dann eine Mitteilung, aus der die anwendbaren finanziellen Bedingungen für die von Ihnen veranstaltete Aufführung hervorgehen, sowie ein Formular für die Einnahmenmeldung, welches Sie bitte innerhalb von 10 Tagen nach Ende der Veranstaltung/en an uns retournieren.
Bitte vergewissern Sie sich auch, dass die Künstler/innen die Sie anstellen, über eine Bewilligung für das aufzuführende Werk verfügen, denn als Veranstalter/in haften Sie dafür. Die SSA kann Ihnen gerne diesbezüglich Auskunft geben.

Privater Anlass? Haben die Gäste freien Eintritt?

Gemäss geltender Gesetzgebung fallen Urheberrechtsentschädigungen an, sobald der Rahmen einer Veranstaltung über Familie und enge Freund/innen hinausgeht. Gebühren fallen daher insbesondere für Geschäftsfeiern, Vereinsfeste usw. an.
Darüber hinaus entbindet „freier Eintritt“ die Veranstalterin/den Veranstalter nicht von der Verpflichtung, Urheberrechtsentschädigungen zu bezahlen.

  • Bitte konsultieren Sie die entsprechenden Seiten für Berufs- und Amateurtheater, Theaterkompagnien und Schulen.
  • Bitte konsultieren Sie die Webseite der SUISA für Musiknutzungen während Ihrer Veranstaltungen, oder im Falle einer Ausstrahlung von Fernsehsendungen via Grossbildschirm.