Gemäss Urhebergesetz müssen folgende Rechte zwingend von einer VerwertungsgesellschaftIn der Schweiz gibt es fünf Verwertungsgesellschaften für Urheber- und Leistungsschutzrechte: ProLitteris, SSA, Suissimage, SUISA, SWISSPERFORM wahrgenommen werden: namentlich WeitersendungGleichzeitige, integrale und unveränderte Übertragung einer Radio- oder Fernsehsendung über Kabelnetz (oder Weitersendeeinrichtung) durch eine andere Unternehmung als die ursprüngliche Sendeanstalt. Das Weitersenderecht unterliegt der zwingend kollektiven Verwertung., Privatkopie, öffentlicher Empfang, ReprografieSammelbegriff für alle Verfahren der dauerhaften lichttechnischen Reproduktion von Vorlagen (Fotokopie, Scannen, Kopieren, Plotten u. ä.), Vermietung, schulische Nutzung, betriebliche Nutzung.
Es handelt sich um Nutzungsbereiche, bei denen der Gesetzgeber davon ausgeht, dass es nicht sinnvoll oder gar nicht möglich ist, dass der einzelne Urheber die Nutzung seiner Werke selber verfolgt und die entsprechenden WerknutzungsentschädigungenAufgrund der Einnahmen oder des Aufwandes berechnete Vergütung der Rechtsinhaber, die anlässlich einer Nutzung eines Werks bezahlt wird (je nach Bereich auch Tantiemen oder Royalties genannt). Ist zu unterscheiden vom Honorar, das das Entgelt für Dienstleistungen (Arbeitsleistung) bei Aufträgen darstellt. einzieht. Bei der zwingend kollektiven Verwertung handeln die Verwertungsgesellschaften der verschiedenen Sparten mit den Nutzer-Organisationen gemeinsame Tarife aus. Die eingezogenen Entschädigungen werden gemäss Verteilreglementen auf die Urheberinnen und Urheber aufgeteilt. Verwaltung und Verteilreglemente unterliegen der Genehmigung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEEidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum - Kontrollorgan der Verwertungsgesellschaften für Urheberrechte und Leistungsschutzrechte in der Schweiz). Die Tarife unterliegen der Genehmigung durch die Eidgenössische Schiedkommission für Urheberrechte und Leistungsschutzrechte (ESchk).