Info für Werknutzer/innen
Grundsätzlich
Sie möchten ein WerkGeistige Schöpfung der Literatur und Kunst (sowie Computerprogramme), die individuellen und damit einmaligen Charakter hat. Dieser individuelle Charakter ist Bedingung dafür, dass ein Werk geschützt werden kann. aufführen, verbreiten, zur Verfügung stellen, vervielfältigen und vertreiben, das von einer Urheberin oder einem Urheber geschaffen wurde, die oder der von der SSA vertreten wird? Willkommen – dieser Abschnitt ist für Sie gedacht. Die SSA steht Ihnen auch gerne zur Verfügung, um Sie persönlich zu beraten.
Laut Gesetz muss jede Werknutzerin und jeder Werknutzer über eine Genehmigung der Urheberin oder des Urhebers verfügen, die über die SSA eingeholt wird, wenn sie deren/dessen Rechte verwaltet, d. h. sie vertritt. Dies gilt auch für Bearbeitungen, Übersetzungen, Aufnahmen öffentlich aufgeführter Werke, Vervielfältigungen, Sendungen, Zugänglichmachungen und jegliche weitere Nutzungsarten, auch in digitaler Form.
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Den Urheberinnen und Urhebern steht es frei, ihre Rechte an eine VerwertungsgesellschaftIn der Schweiz gibt es fünf Verwertungsgesellschaften für Urheber- und Leistungsschutzrechte: ProLitteris, SSA, Suissimage, SUISA, SWISSPERFORM wie die SSA abzutreten. Diese tritt dann gegenüber den Werknutzerinnen oder Werknutzern an ihrer Stelle für sie auf (freiwillig kollektive Verwaltung).
Generell gilt, dass für jede Form der Nutzung eine spezielle Genehmigung erforderlich ist. Es spielt keine Rolle, ob der Zugang zum WerkGeistige Schöpfung der Literatur und Kunst (sowie Computerprogramme), die individuellen und damit einmaligen Charakter hat. Dieser individuelle Charakter ist Bedingung dafür, dass ein Werk geschützt werden kann. für die Öffentlichkeit kostenpflichtig oder kostenlos ist, in beiden Fällen ist eine Genehmigung erforderlich und es müssen Urheberrechtsentschädigungen gezahlt werden.
Für Rechte, die einer zwingend kollektiven Verwertung oder einer möglichen erweiterten kollektiven LizenzVertrag, mit dem der Rechtsinhaber den Lizenznehmer zu bestimmten Werknutzungen innerhalb einer definierten Frist und für ein bestimmtes Gebiet berechtigt (exklusiv oder nicht-exklusiv). Es findet keine Übertragung von Urheberrechten statt, und der Lizenznehmer erwirbt im Prinzip kein Recht, gegenüber Dritten zu handeln. unterliegen, gelten andere Modalitäten.
Werknutzung durch Theater, Theatertruppen und Veranstalter
Aufführungsstätten oder Theaterkompanien, die ein bestehendes Stück spielen wollen, müssen über eine Bewilligung der Urheberin oder des Urhebers verfügen. Die SSA erteilt diese nach Rücksprache mit ihrem Mitglied, wobei die Mindesttarife der SSA nicht unterschritten werden dürfen. Die Abrechnung der WerknutzungsentschädigungAufgrund der Einnahmen oder des Aufwandes berechnete Vergütung der Rechtsinhaber, die anlässlich einer Nutzung eines Werks bezahlt wird (je nach Bereich auch Tantiemen oder Royalties genannt). Ist zu unterscheiden vom Honorar, das das Entgelt für Dienstleistungen (Arbeitsleistung) bei Aufträgen darstellt. erfolgt über die SSA. Die SSA unterstützt die Werknutzerinnen und Werknutzer bei der Suche der Rechteinhaber/innen (Autor/in, Verlagshaus, Bearbeiter/in, Übersetzer/in, Choreograph/in usw.) und bei der Abwicklung der Bewilligungserteilung. Auch Amateurtheatergruppen und Schultheater müssen über eine Bewilligung verfügen.
Werknutzung durch Sendeanstalten (Radio und Fernsehen)
In der Regel schliessen Sendeanstalten mit der SSA einen allgemeinen Bewilligungsvertrag ab. Dieser bietet Gewähr, dass die entsprechenden Werke rechtmässig und mit geringem administrativem Aufwand genutzt werden können. Die Tarife werden vertraglich festgelegt und müssen somit nicht von Fall zu Fall verhandelt werden, was den Sendeanstalten die Budgetverwaltung und -festsetzung vereinfacht.
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Werknutzung durch Produktionsfirma im audiovisuellen Bereich
Zwischen Produktionsfirmen und Urheber/innen von Treatments, Drehbüchern u. ä., Regisseur/innen sowie Rechteinhaber/innen vorbestehender Texte werden Einzelverträge abgeschlossen. Diese müssen namentlich eine VorbehaltsklauselVertragsbestimmung, die insbesondere zuhanden der Nutzer audiovisueller Werke stipuliert, dass gewisse Rechte ausschliesslich von der Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden, bei welcher der Urheber/die Urheberin Mitglied ist. bezüglich der SenderechteDas Recht, die Ausstrahlung eines Werkes durch eine Sendeanstalt (Radio, Fernsehen) terrestrisch, über Satellit, Kabel oder Internet zu bewilligen., der öffentlichen Wiedergabe, der Zugänglichmachungsrechte («on demand») und des Vervielfältigungsrechts enthalten, da die SSA diese Rechte im Auftrag ihrer Mitglieder wahrnimmt. Es spielt keine Rolle, ob das WerkGeistige Schöpfung der Literatur und Kunst (sowie Computerprogramme), die individuellen und damit einmaligen Charakter hat. Dieser individuelle Charakter ist Bedingung dafür, dass ein Werk geschützt werden kann. für Kino, Fernsehen oder Video-on-Demand bestimmt ist, ob es transmedial ist, in den Bereich der virtuellen Realität fällt oder nur für das Internet („webnative“) bestimmt ist, die Grundsätze bleiben dieselben.
Werknutzung durch Verlagshaus
Die zwischen Verlagshaus und Lizenzgeber/innen abgeschlossenen Verträge müssen der Rechtsabtretung der Urheber/innen an die SSA Rechnung tragen. Generell ist das Verlagshaus Schuldner der Entschädigungen zugunsten der Urheberin/des Urhebers; die Fakturierung erfolgt durch die SSA.
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Werknutzung im Internet, sozialen Netzwerken und mobilen Endgeräten
Das Internet ist eine Technologie: Die Nutzung von Werken kann hier viele verschiedene Formen annehmen. Es ist hauptsächlich zwischen SimultanübertragungSimultane, unveränderte und integrale Übertragung von Radio- und Fernsehsendungen über das Internet (SimulcastSimultane, unveränderte und integrale Übertragung von Radio- und Fernsehsendungen über das Internet), WebcastÜbertragung von speziell für digitale Netze hergestellten und nur dort zugänglichen Werken oder Programmen, wobei der Anbieter die chronologische Ordnung festlegt. , Live-Streaming, Zugänglichmachung («on demand») und dem Verkauf von digitalen Werkkopien. Die Nutzung geschützter Werke auf digitalen Netzen unterliegt den gleichen Prinzipien wie die anderen Nutzungen, auch hier braucht es eine vorgängige Bewilligung der Rechteinhaberin oder des Rechteinhabers. Es ist möglich, die Verbreitungsgebiete abzugrenzen, d. h. die Gebiete, in denen Internetnutzer/innen das WerkGeistige Schöpfung der Literatur und Kunst (sowie Computerprogramme), die individuellen und damit einmaligen Charakter hat. Dieser individuelle Charakter ist Bedingung dafür, dass ein Werk geschützt werden kann. sehen oder hören können, und den Zugang allgemein auf ein begrenztes Publikum durch Verwendung geeigneter Technologien zu beschränken.
Soziale Netzwerke und Video-Sharing-Plattformen stellen Sonderfälle dar, ganz zu schweigen von Anwendungen für mobile Geräte. Dieser Bereich entwickelt sich sehr schnell und regelmässig erfordern neue Gegebenheiten neue rechtliche Lösungen, die je nach Gebiet unterschiedlich sind. In einigen Fällen sind die Genehmigung (die LizenzVertrag, mit dem der Rechtsinhaber den Lizenznehmer zu bestimmten Werknutzungen innerhalb einer definierten Frist und für ein bestimmtes Gebiet berechtigt (exklusiv oder nicht-exklusiv). Es findet keine Übertragung von Urheberrechten statt, und der Lizenznehmer erwirbt im Prinzip kein Recht, gegenüber Dritten zu handeln.) und die Vergütung der Urheberinnen und Urheber Gegenstand zusätzlicher gesetzlicher Regelungen, wie z. B. in der Schweiz im Fall von Video-on-Demand nach einer (kürzlich erfolgten) Gesetzesänderung.