Werkanmeldungen – Anteil «Handlung»

Für jedes neue choreografische oder dramatisch-musikalische Werk, das ab dem 18. September 2025 bei der SSA angemeldet wird, darf der Anteil der Handlung höchstens ein Drittel der gesamten Entschädigungen betragen, und den Anteil Libretto bei dramatisch-musikalischen Werken und den Anteil Choreografie bei choreografischen Werken nicht überschreiten. Wird diese Regelung nicht eingehalten, lehnt die SSA die Werkanmeldung ab.

Die SSA kann einen Nachweis in Form eines Dokuments verlangen, welches die Handlung ausdrückt.
Unter Handlung ist die Darstellung der Grundzüge des Werks (z.B. der narrative Verlauf der Handlung, der choreografischen Aktion) zu verstehen, die so detailliert ist, dass sie urheberrechtlich geschützt werden kann.