Sieh einer an: Nicht die Dauer, sondern der Zusammenhang ist ausschlaggebend dafür, ob ein ZitatKurzer Ausschnitt aus einem Werk. Ein Zitat ist statthaft, wenn es zur Erläuterung, als Hinweis oder zur Veranschaulichung dient, und wenn der Umfang des Zitats durch diesen Zweck gerechtfertigt ist. urheberrechtlich frei ist oder nicht – ganz im Gegensatz zu dem, was (zu) oft angenommen wird.
Ein in der Öffentlichkeit nur allzu weit verbreiteter Irrglaube besteht darin, dass man – gestützt auf das Zitatrecht – Auszüge kurzer Dauer frei verwenden kann. Tatsächlich müssen jedoch mehrere Voraussetzungen erfüllt werden, bevor mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass für ein solches ZitatKurzer Ausschnitt aus einem Werk. Ein Zitat ist statthaft, wenn es zur Erläuterung, als Hinweis oder zur Veranschaulichung dient, und wenn der Umfang des Zitats durch diesen Zweck gerechtfertigt ist. keine vorherige Genehmigung vom zitierten Urheber eingeholt, und folglich auch keine Vergütungen bezahlt werden müssen.
Dabei ist vielmehr der Kontext und nicht die Dauer des Zitats ausschlaggebend: „Veröffentlichte Werke dürfen zitiert werden, wenn das ZitatKurzer Ausschnitt aus einem Werk. Ein Zitat ist statthaft, wenn es zur Erläuterung, als Hinweis oder zur Veranschaulichung dient, und wenn der Umfang des Zitats durch diesen Zweck gerechtfertigt ist. zur Erläuterung, als Hinweis oder zur Veranschaulichung dient“, so lautet das Urheberrechtsgesetz. Es muss daher ein innerer Zusammenhang zwischen der Produktion, die das WerkGeistige Schöpfung der Literatur und Kunst (sowie Computerprogramme), die individuellen und damit einmaligen Charakter hat. Dieser individuelle Charakter ist Bedingung dafür, dass ein Werk geschützt werden kann. zitiert, und dem zitierten WerkGeistige Schöpfung der Literatur und Kunst (sowie Computerprogramme), die individuellen und damit einmaligen Charakter hat. Dieser individuelle Charakter ist Bedingung dafür, dass ein Werk geschützt werden kann. bestehen, sprich: das ZitatKurzer Ausschnitt aus einem Werk. Ein Zitat ist statthaft, wenn es zur Erläuterung, als Hinweis oder zur Veranschaulichung dient, und wenn der Umfang des Zitats durch diesen Zweck gerechtfertigt ist. muss der Äusserung dienen, auf der es basiert.
Der Einsatz von Zitaten muss daher deren Umfang rechtfertigen. Obwohl es keine zeitliche Begrenzung für Zitate gibt, dürfen sie nicht länger als nötig sein. Darüber hinaus ist es Pflicht, anzugeben, dass es sich um ein ZitatKurzer Ausschnitt aus einem Werk. Ein Zitat ist statthaft, wenn es zur Erläuterung, als Hinweis oder zur Veranschaulichung dient, und wenn der Umfang des Zitats durch diesen Zweck gerechtfertigt ist. handelt bzw. woher es stammt und wer der Urheber ist. Ausserdem dürfen nur bereits veröffentlichte Werke zitiert werden.
Erwähnenswert ist ferner, dass das Zitatrecht sich nicht nur auf schriftliche Werke beschränkt. Folglich muss ein ZitatKurzer Ausschnitt aus einem Werk. Ein Zitat ist statthaft, wenn es zur Erläuterung, als Hinweis oder zur Veranschaulichung dient, und wenn der Umfang des Zitats durch diesen Zweck gerechtfertigt ist. bei gesprochenen Texten mündlich bekannt gegeben werden, und zwar am Anfang und am Ende der Nutzung. Selbstverständlich sind auch die Quelle und der Urheber zu nennen.
Aufführungen, Sendungen oder audiovisuelle Formate, die auf Collagen, Montagen oder Ausschnittsammlungen beruhen, fallen daher nicht in die Zitatkategorie. Die jeweiligen Produzenten müssen vielmehr die Erlaubnis bei den Urhebern der Auszüge einholen, die sie nutzen wollen; die SSA kann ihnen Hilfestellung beim Erwerb derartiger Lizenzen leisten. In vielen Fällen wollen die Urheber den Nutzungskontext für den Auszug ihres Werkes kennen; es ist daher empfehlenswert, von vornherein dem Bewilligungsantrag eine kurze Projektsynopse beizulegen.