Privatabend? Gratisvorstellung?

Viele glauben, es würden in dem Kontext «keine Urheberrechte fällig». Um diese und viele andere Fragen zu klären…  

…steht Ihnen auf unserer Website die Rubrik «Werke nutzen» zur Verfügung. Sie soll die Veranstalterinnen und Veranstalter von Aufführungen über das gebotene Vorgehen unterrichten, geht vertieft auf bestimmte besondere Sachverhalte ein und führt zu den adäquaten Formularen oder Dokumenten. 
Um Veranstalterinnen und Veranstalter von Anlässen, die mit den Gepflogenheiten der Bühnenwelt nicht vertraut sind, besser zu informieren, wurde eine spezifische Unterrubrik kreiert.  

Urheberrechte müssen trotzdem bezahlt werden 

Was die Frage privater und/oder für das Publikum kostenloser Veranstaltungen betrifft, gilt es festzuhalten, dass diese Anlässe für die Veranstalterin oder den Veranstalter selten gratis sind, da man einen Saal und Material mieten, Personal einstellen und bezahlen muss usw. Die SSA sieht deshalb nicht ein, wieso nicht auch die Urheberin oder der Urheber bezahlt werden sollte.  

Gemäss der geltenden Gesetzgebung werden Urheberrechte fällig, sobald der Rahmen der Veranstaltung den Familien- oder engen Freundeskreis übersteigt. Sie sind also insbesondere für Aufführungen bei Firmen- oder Vereinsanlässen und vergleichbaren Veranstaltungen zu entrichten. Der Umstand, keinen Eintritt zu verlangen, entbindet die Veranstalterin oder den Veranstalter nicht von dieser Pflicht. In diesem Fall werden die Rechte auf der Basis eines festen Tarifs pro verfügbaren Platz oder nach dem Verkaufspreis der Vorstellung berechnet, je nachdem, welche Variante für die Urheberin oder den Urheber vorteilhafter ist.  

Unternehmen, die solche Produktionen anbieten, sind gehalten, die Urheberrechte in ihren Verträgen mit Dritten klar zu stipulieren.