Viele glauben, in einem solchen Kontext würden «keine Urheberrechte fällig». Antworten auf diese und viele andere Fragen finden Sie auf unserer Website in der Rubrik «Werke nutzen».
Sie soll die Veranstalterinnen und Veranstalter von Aufführungen über das nötige Vorgehen unterrichten, geht auf besondere Sachverhalte ein und führt zu den adäquaten Formularen oder Dokumenten: Werke nutzen
Um Veranstalterinnen und Veranstalter von Anlässen, die mit den Gepflogenheiten der Bühnenwelt nicht vertraut sind, besser zu informieren, existiert eine spezifische Unterrubrik: Veranstalter/innen
Urheberrechte müssen auch bei Gratisvorstellungen bezahlt werden
Für das Publikum kostenlose Veranstaltungen sind für die Veranstalterin oder den Veranstalter selten gratis: man mietet einen Saal und Material, stellt Personal ein usw. Dasselbe gilt für Urheberrechte: Keinen Eintritt zu verlangen, entbindet nicht von der Zahlung der Urheberrechtsentschädigungen.
Die Tantiemen werden in diesem Fall auf der Basis eines festen Tarifs pro verfügbaren Platz oder aufgrund der Vorstellungsgage berechnet. Es kommt dabei für die Urheberin oder den Urheber vorteilhaftere Variante zur Anwendung.
Gemäss der geltenden Gesetzgebung werden Urheberrechtsentschädigungen fällig, sobald der Rahmen der Veranstaltung den Familien- oder engen Freundeskreis übersteigt. Sie sind also insbesondere für Aufführungen bei Firmen- oder Vereinsanlässen und vergleichbaren Veranstaltungen zu entrichten.
Unternehmen, die solche Produktionen anbieten, sind gehalten, die Urheberrechtsentschädigungen in ihren Verträgen mit Dritten klar zu stipulieren.
Alle Infos finden Sie in unserem Leitfaden: https://ssa.ch/wp-content/uploads/U40D1222C.pdf