Zurverfügungstellung von Bühnenwerken: Die Position der SSA

Die Aufzeichnung und Zurverfügungstellung von Bühnenwerken im Internet untersteht immer der Einwilligung der Urheberin oder des Urhebers.

Die SSA behält sich vor, die Urheberrechtsentschädigungen auf angemessene Weise wahrzunehmen. Sie muss unter Umständen auch jegliche andere von den Rechtsinhaberinnen und -inhabern verlangte Massnahme ergreifen.

Angesichts der besonderen Situation in der COVID19-Krise ermutigt die SSA die Institutionen (Theater, Truppen), die Bewilligung für die Zurverfügungstellung direkt bei den Urheber/innen einzuholen, ohne über die SSA, die sie für die Verwaltung ihrer Rechte vertritt, zu gehen. Diese Bewilligungen müssen der SSA jedoch mitgeteilt werden (E-Mail an: cecile.buclin@ssa.ch).