Aufführungen: Wann erhalte ich die Tantiemen?

Schnell über Geld zu verfügen ist während der Pandemie noch wichtiger geworden. Zu Recht möchten unsere Mitglieder ihre Urheberrechtsentschädigungen nach den Vorstellungen rasch erhalten. Hier ein paar Informationen dazu.

Die SSA setzt alles daran, eine rasche Auszahlung der Urheberrechtsentschädigungen in allen Bereichen sicherzustellen. Im Bühnenbereich müssen dafür mehrere Arbeitsschritte erledigt sein.

Als erstes muss der Veranstaltungsort oder die Produzentin/der Produzent der SSA die Einnahmenmeldung zustellen, die die Berechnung der Tantiemen ermöglicht. Üblicherweise gewährt die SSA eine Frist von 10 Tagen nach der letzten Aufführung einer Vorstellungsreihe. Gewisse administrative Umstände erlauben es dem Theater jedoch nicht immer, diese Frist einzuhalten. Die SSA verschickt regelmässige Mahnungen; zu grosse Verzögerungen werden mit zusätzlichen Kosten zulasten des Veranstaltungsorts sanktioniert.

Als zweites erstellt die SSA aufgrund der Einnahmenmeldung unverzüglich die Rechnung. Die Zahlungsfrist beträgt üblicherweise 30 Tage. Das Mahnungs- und Eintreibungssystem der SSA, verstärkt durch Sanktionen bei verspätetem Zahlen, motiviert zu rascher Begleichung.

Die SSA zahlt den Urheberinnen und Urhebern die Entschädigungen am Ende des Monats aus, in welchem sie die Zahlung erhalten hat – oder spätestens im darauffolgenden Monat.

Parallel dazu muss die SSA über die vollständig ausgefüllte und von allen Miturheber/innen unterzeichnete Werkanmeldung verfügen. Zu oft reichen unsere Mitglieder trotz entsprechender Erinnerungen durch die SSA dieses Dokument verspätet ein, was die Auszahlung der Tantiemen verzögert. Leider stehen manchmal auch Konflikte unter den Rechtsinhaber/innen der zeitgerechten Anmeldung im Weg.

Bei Aufführungen im Ausland dauert die Wahrnehmung der Tantiemen meist länger: Die SSA hängt hier vom Arbeitsrhythmus der Schwestergesellschaften ab, die sie je nach Territorium vertreten. In den Fällen, in denen die SSA selber das Inkasso im Ausland vornimmt, sind die Fristen dieselben wie für Aufführungen in der Schweiz.

Die Urheberinnen und Urheber haben übrigens auch die Möglichkeit, bei Abschluss des Lizenzvertrags, also zum Zeitpunkt, da sie die Aufführungsbewilligung erteilen, einen Vorschuss zu verlangen. Mehr Angaben finden Sie in unserer spezifischen Information zu diesem Thema.