So auch bei Texten, von denen man meint, sie seien frei geworden. Ein genauerer Blick empfiehlt sich…
…um die Version zu prüfen, welche man für Bühnenproduktionen oder andere Werknutzungen ausgewählt hat.
Nach Schweizer Gesetz ist ein WerkGeistige Schöpfung der Literatur und Kunst (sowie Computerprogramme), die individuellen und damit einmaligen Charakter hat. Dieser individuelle Charakter ist Bedingung dafür, dass ein Werk geschützt werden kann. 70 Jahre nach dem Tod der Urheberin/des Urhebers geschützt – oder genauer: 70 Jahre nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Miturhebers. Dieser Aspekt ist wichtig, um festzustellen, ob ein Text frei geworden, d.h. nicht mehr durch das UrheberrechtGesamtheit der gesetzlichen Bestimmungen, die dem Urheber/der Urheberin eines Werkes persönlichkeitsrechtliche oder vermögensrechtliche Vorrechte zuschreiben geschützt ist.
Frei gewordene Texte werden häufig bearbeitet und damit meinen wir auch Übersetzungen oder Übertragungen in moderne. Wenn z.B. ein Theater einen solchen Text inszenieren möchte, muss es die gewählte Version prüfen und kontrollieren, ob es sich um eine noch geschützte Fassung handelt oder nicht. Falls sie geschützt ist, braucht es vorab die Bewilligung des Bearbeiters. Die deutschen Shakespeare-Übersetzungen von Erich Fried, Maik Hamburger oder Frank Günther, oder auch die Tschechow-Übersetzungen von Thomas Brasch, sind geläufige Beispiele.
Ein anderes komplexes Beispiel wäre eine Bühnenbearbeitung, die von einer noch geschützten Übersetzung ausgehend geschaffen wird – während die Originalfassung der Vorlage bereits frei geworden ist, und dies mitunter seit langem. Das kann zum Beispiel ein klassischer asiatischer Roman sein, der für eine deutschsprachige Bühnenfassung bearbeitet wird. Es ist denkbar, dass die Bearbeiterin/der Bearbeiter hier von einer englischen Übersetzung des Originals ausgeht, weil sie/er die Originalsprache nicht beherrscht.
Die Werkausgaben enthalten Informationen zur Entstehungsgeschichte des gedruckten Texts. In Zweifelsfall kann die SSA Ihnen, ausgehend vom genauen Namen und ein paar zusätzlichen Informationen, Auskunft über die SchutzdauerFrist, während der ein Werk oder eine immaterielle Leistung geschützt sind. In der Schweiz 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers/der Urheberin resp. des letzten Miturhebers oder des Regisseurs bei audiovisuellen Werken. 50 Jahre bei den ausführenden Künstlern. für einen bestimmten Urheber geben. Die SSA wird ihre Auskünfte immer auf die Angaben der sich erkundigenden Person abstützen. Die Abteilung Bühne oder der Rechtsdienst stehen Ihnen für die Abklärung in konkreten Fällen zur Verfügung.
Und hier noch ein paar weitere Informationen:
- Eine besondere Schutzregel gilt für audiovisuelle Werke: die SchutzdauerFrist, während der ein Werk oder eine immaterielle Leistung geschützt sind. In der Schweiz 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers/der Urheberin resp. des letzten Miturhebers oder des Regisseurs bei audiovisuellen Werken. 50 Jahre bei den ausführenden Künstlern. wird nur vom Tod des Regisseurs ausgehend berechnet.
- Die Regeln bzgl. SchutzdauerFrist, während der ein Werk oder eine immaterielle Leistung geschützt sind. In der Schweiz 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers/der Urheberin resp. des letzten Miturhebers oder des Regisseurs bei audiovisuellen Werken. 50 Jahre bei den ausführenden Künstlern. können von Land zu Land unterschiedlich sein: was hier frei geworden ist, ist anderswo vielleicht noch geschützt.
- Die SchutzdauerFrist, während der ein Werk oder eine immaterielle Leistung geschützt sind. In der Schweiz 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers/der Urheberin resp. des letzten Miturhebers oder des Regisseurs bei audiovisuellen Werken. 50 Jahre bei den ausführenden Künstlern. gilt immer bis zum 31. Dezember des Stichjahres.
- Von einem frei gewordenen WerkGeistige Schöpfung der Literatur und Kunst (sowie Computerprogramme), die individuellen und damit einmaligen Charakter hat. Dieser individuelle Charakter ist Bedingung dafür, dass ein Werk geschützt werden kann. sagt man im Fachjargon auch, es sei in den «domaine public» gefallen.
Was wir hier anhand von Bühnentexten dargelegt haben, gilt natürlich gleichermassen für alle anderen Werkkategorien oder urheberrechtlich relevanten Beiträge.