Einige grundlegende Regeln sind zu beachten, wenn man ein bereits bestehendes WerkGeistige Schöpfung der Literatur und Kunst (sowie Computerprogramme), die individuellen und damit einmaligen Charakter hat. Dieser individuelle Charakter ist Bedingung dafür, dass ein Werk geschützt werden kann. für eine Bühnenproduktion übersetzen oder bearbeiten möchte.
Rechtliche Grundlagen
Laut Urheberrechtsgesetz entscheidet die Urheberin oder der Urheber, «ob, wann und wie das WerkGeistige Schöpfung der Literatur und Kunst (sowie Computerprogramme), die individuellen und damit einmaligen Charakter hat. Dieser individuelle Charakter ist Bedingung dafür, dass ein Werk geschützt werden kann. verwendet wird». Die Urheberin oder der Urheber eines vorbestehenden Werks hat also das Kontrollrecht über Bearbeitungen und Übersetzungen. Diese werden im Gesetz als «Werke zweiter Hand» bezeichnet.
Dieses Kontrollrecht der Urheberin oder des Urhebers bezieht sich einerseits auf den Inhalt und die Art des Werks («Urheberpersönlichkeitsrecht»): Etwa ein literarisches WerkGeistige Schöpfung der Literatur und Kunst (sowie Computerprogramme), die individuellen und damit einmaligen Charakter hat. Dieser individuelle Charakter ist Bedingung dafür, dass ein Werk geschützt werden kann. in ein dramatisches WerkGeistige Schöpfung der Literatur und Kunst (sowie Computerprogramme), die individuellen und damit einmaligen Charakter hat. Dieser individuelle Charakter ist Bedingung dafür, dass ein Werk geschützt werden kann. umwandeln, ein WerkGeistige Schöpfung der Literatur und Kunst (sowie Computerprogramme), die individuellen und damit einmaligen Charakter hat. Dieser individuelle Charakter ist Bedingung dafür, dass ein Werk geschützt werden kann. übersetzen, Teile eines Werks kürzen oder umschreiben, Textcollagen erstellen usw. Die Urheberin oder der Urheber entscheidet auch darüber, wer das WerkGeistige Schöpfung der Literatur und Kunst (sowie Computerprogramme), die individuellen und damit einmaligen Charakter hat. Dieser individuelle Charakter ist Bedingung dafür, dass ein Werk geschützt werden kann. bearbeiten oder übersetzen darf.
Zum anderen ist das Kontrollrecht wirtschaftlicher Natur («Vermögensrechte»): Dies betrifft die Beteiligung an den Erträgen, die mit dem Werk zweiter HandWerk, das auf der Basis eines vorbestehenden, im neuen Werk erkennbaren Werks geschaffen wurde. Werke zweiter Hand sind als selbstständige Werke geschützt. Übersetzungen und Überarbeitungen benötigen die Bewilligung des Urhebers/der Urheberin des Originals, um genutzt werden zu können. erzielt werden, aber zum Beispiel auch den Betrag, der für die Gewährung eines exklusiven Bearbeitungsrechts verlangt werden kann.
Bewilligung
Vor Arbeitsbeginn an einer Übersetzung oder Bearbeitung muss unbedingt die Genehmigung des Urhebers oder der Urheberin des vorbestehenden Werks eingeholt werden. Diese Bewilligung kann in einigen Fällen über die SSA eingeholt werden.
In der Regel ist die Zustimmung Gegenstand eines Vertrags.
Aufteilung der Entschädigungen
Die Urheberin oder der Urheber des vorbestehenden Werks erhält neben den Übersetzerinnen oder Bearbeitern einen Anteil an den Tantiemen, die für die Nutzung des Werks zweiter Hand eingenommen werden. Der Verteilungsschlüssel wird zwischen den Parteien vereinbart und in der Anmeldung des Werks zweiter Hand vermerkt. Diesen VerteilschlüsselVereinbarung, die festlegt, auf welche Weise die Rechte auf die Rechtsinhaber eines Werkes aufgeteilt werden, sofern es mehrere Rechtsinhaber gibt wendet die SSA dann bei allen Entschädigungsverteilungen an.
Um das Werk zweiter HandWerk, das auf der Basis eines vorbestehenden, im neuen Werk erkennbaren Werks geschaffen wurde. Werke zweiter Hand sind als selbstständige Werke geschützt. Übersetzungen und Überarbeitungen benötigen die Bewilligung des Urhebers/der Urheberin des Originals, um genutzt werden zu können. nutzen zu dürfen, ist die Zustimmung sowohl der Originalautorin/des Originalautors als auch der Bearbeiterin oder des Übersetzers erforderlich.
Weitere Informationen:
Leitfaden «Bearbeitungen» unter https://ssa.ch/de/dokumente/leitfaeden-fuer-urheber-innen/, Reiter «Rechtliches»