Die fünf schweizerischen Verwertungsgesellschaften begrüssen die geplante Änderung des Urheberrechtsgesetzes hinsichtlich des Leistungsschutzes für Medien.
Die Verwertungsgesellschaften ProLitterisVerwertungsgesellschaft für Literatur, Fotografie und bildende Kunst, SSA, SUISASchweizerische Gesellschaft für die Rechte der Urheber von musikalischen Werken. Die SUISA vertritt die sogenannt «kleinen Rechte». Zu diesen gehören nicht-theatralische Musikwerke, Konzertfassungen theatralischer Werke und Musikwerke in Kino- und Fernsehfilmen. Sie erteilt ihren Kunden wie Konzertveranstaltern, Plattenproduzenten, Radio- und Fernsehstationen usw. die Lizenz, damit diese Musik aufführen, senden, weiterverbreiten und vervielfältigen dürfen. Grosse Rechte wie Opern oder Musicals vertritt..., SUISSIMAGE und SWISSPERFORMSWISSPERFORM macht gegenüber den Nutzern diejenigen Ansprüche der Inhaber von Leistungsschutzrechten geltend, die im Zusammenhang mit Zweitnutzungen von deren Leistungen entstehen. Berechtigt zum Erhalt einer Vergütung von SWISSPERFORM sind Ausübende (Interpreten) und Produzierende (Hersteller von Ton- und Tonbildträgern), je im Phono- und Audiovisionsbereich. Quelle: www.swissperform.ch äussern sich gemeinsam zur Vernehmlassungsvorlage vom 24. Mai 2023 (Bundesgesetz über das UrheberrechtGesamtheit der gesetzlichen Bestimmungen, die dem Urheber/der Urheberin eines Werkes persönlichkeitsrechtliche oder vermögensrechtliche Vorrechte zuschreiben und verwandte Schutzrechte – Leistungsschutzrecht für journalistische Veröffentlichungen). Die schweizerischen Verwertungsgesellschaften, welche gemeinsam als «Swisscopyright» auftreten, haben den Vorschlag rechtlich und hinsichtlich Umsetzbarkeit beurteilt.
Sie begrüssen die geplante Änderung des Urheberrechtsgesetzes. Der Bundesrat hat ein taugliches Gesetz entworfen. Die Verwertungsgesellschaften begrüssen namentlich die folgenden vier Elemente des Konzepts, die sich vom ähnlich gelagerten EU-Leistungsschutzrecht unterscheiden:
- Erstens nutzt der schweizerische Vorschlag das bewährte System der obligatorischen Kollektivverwertung: Tarifverfahren und Verteilungssysteme der Verwertungsgesellschaften. Auf ein Nutzungsverbot wird verzichtet.
- Zweitens betrifft der Vorschlag die anvisierte Leistung, die journalistischen Veröffentlichungen, als Ganzes. Die Nutzung hingegen kann auch bloss Snippets und Thumbnails umfassen. Nicht vergütungspflichtig sind hingegen Hyperlinks, also Verweisungen auf andere Adressen.
- Drittens weichen die Kriterien für die Höhe der Vergütungen vom bisher für alle gesetzlichen Vergütungen geltenden Grundsatz «Ertrag des Nutzers» ab, und zudem weichen die Kriterien im Inkasso von den Kriterien der Verteilung ab.
- Viertens steht der VergütungsanspruchAnspruch auf Vergütung, welche die gesetzliche Beschränkung eines Exklusivrechts kompensiert. Vor allem relevant bei der zwingend kollektiven Verwertung. den Medienunternehmen zu, doch die Journalisten und Journalistinnen werden beteiligt, zum Beispiel in einem Verhältnis von 50:50 wie in der «Verteilung Online» von ProLitterisVerwertungsgesellschaft für Literatur, Fotografie und bildende Kunst im Rahmen der bewährten Kopiervergütungen.