Über die Revision des Urheberrechtsgesetzes wird nun im Parlament beraten. Der Gesetzesentwurf beruht grösstenteils auf dem Kompromiss einer ad hoc gebildeten und von den Verwertungsgesellschaften unterstützten Arbeitsgruppe*. Nun machte der Nationalrat daran Abstriche zulasten der Kulturschaffenden.
Hotelzimmer
In Zukunft müssen Hotelbetreiber vielleicht keine Entschädigungen für den Empfang von Radio- und TV-Programmen in den Hotelzimmern mehr zahlen. Kein Hotel würde Staubsauger anschaffen, ohne das Personal, welches diese zur Zimmerreinigung einsetzt, zu engagieren und zu bezahlen. Wieso also sollten die Urheberinnen und Urheber, deren Werke die Kundschaft im Hotelzimmer unterhalten, nicht auch entschädigt werden? Eine Befreiung wäre nicht fair, da audiovisuelle Unterhaltung zu den Leistungen gehört, die ein Hotel seiner Kundschaft verkauft; zudem fallen die Urheberrechtsvergütungen für das Hotel finanziell kaum ins Gewicht.
Bibliotheken
Ein weiteres Problem ist, dass es in der Schweiz im Gegensatz zu anderen europäischen Ländern kein Verleihrecht gibt, da diese Neuerung bereits im Vorentwurf am erbitterten Widerstand der Bibliotheken scheiterte. Der Nationalrat ging noch einen Schritt weiter: Die Bibliotheken sollen künftig gar keine Vermietrechte mehr bezahlen. Diese beiden jüngsten Ausnahmen von der Vergütung der Kulturschaffenden gefährden den Kompromiss: Unter dem Namen Swisscopyright setzen sich die Verwertungsgesellschaften bei den Abgeordneten deshalb für ihre Streichung ein.
Video on DemandÜbertragungsform in digitalen Netzen, die es dem Benutzer erlaubt, audiovisuelle Werke eines Anbieters zu einem beliebigen Zeitpunkt und in einem beliebigen Ort ab digitalen Datenbanken zu beziehen. Im Gegensatz zu Pay-per-view und Near-video-on-demand ist das Angebot an keine durch ein Programm determinierte Chronologie gebunden. Dieses Verfahren bedingt eine vorübergehende Reproduktion der Daten auf verschiedenen technischen Trägern.
Hingegen ist sehr zu begrüssen, dass der VergütungsanspruchAnspruch auf Vergütung, welche die gesetzliche Beschränkung eines Exklusivrechts kompensiert. Vor allem relevant bei der zwingend kollektiven Verwertung. für die Nutzung audiovisueller Werke als Video on DemandÜbertragungsform in digitalen Netzen, die es dem Benutzer erlaubt, audiovisuelle Werke eines Anbieters zu einem beliebigen Zeitpunkt und in einem beliebigen Ort ab digitalen Datenbanken zu beziehen. Im Gegensatz zu Pay-per-view und Near-video-on-demand ist das Angebot an keine durch ein Programm determinierte Chronologie gebunden. Dieses Verfahren bedingt eine vorübergehende Reproduktion der Daten auf verschiedenen technischen Trägern. nicht wieder in Frage gestellt wurde. Er gibt den Drehbuchautoren, den Regisseurinnen und Regisseuren endlich die Möglichkeit, an den Einnahmen der VoD-Plattformen teilzuhaben, und zwar unabhängig von den Verträgen, die sie in diesem Bereich mit den Produktionsfirmen geschlossen haben. Dieser neue VergütungsanspruchAnspruch auf Vergütung, welche die gesetzliche Beschränkung eines Exklusivrechts kompensiert. Vor allem relevant bei der zwingend kollektiven Verwertung. gilt entgegen der Meinung der ursprünglichen Arbeitsgruppe und der betroffenen Kulturschaffenden auch für Musik, die speziell für audiovisuelle Werke komponiert wurde. Komponistinnen und Komponisten halten diese Ausweitung für unnötig, und die Verwertungsgesellschaften hoffen, dass der Nationalrat sich in diesem Punkt dem Ständerat anschliessen wird.
Ständerat macht es besser
Der Ständerat seinerseits schloss sich in diesen drei umstrittenen Punkten (Entschädigungen für den Empfang von Radio- und TV-Programmen in den Hotelzimmern, Vermietrecht in den Bibliotheken, Ausnehmen der Musik von der neuen Video on Demand-Regelung) der Meinung der Verwertungsgesellschaften an und sprach sich zugunsten der Kulturschaffenden aus. Er hielt zwar an der vom Nationalrat verabschiedeten Vergütungsbefreiung der Bibliotheken fest, jedoch in einer verminderten und daher akzeptierbaren Form.
Weiterer Verlauf der Revision
Der erarbeitete Gesetzesentwurf durchläuft nun das sogenannte Differenzbereinigungsverfahren zwischen den beiden Kammern der Bundesversammlung. Die Punkte, in denen die Kammern sich unterschiedlich aussprachen, wurden wieder vorab von der zuständigen Nationalratskommission behandelt. Diese schloss sich dem Ständerat bezüglich Video on DemandÜbertragungsform in digitalen Netzen, die es dem Benutzer erlaubt, audiovisuelle Werke eines Anbieters zu einem beliebigen Zeitpunkt und in einem beliebigen Ort ab digitalen Datenbanken zu beziehen. Im Gegensatz zu Pay-per-view und Near-video-on-demand ist das Angebot an keine durch ein Programm determinierte Chronologie gebunden. Dieses Verfahren bedingt eine vorübergehende Reproduktion der Daten auf verschiedenen technischen Trägern. und Bibliotheken an, schlägt aber den Beibehalt der Vergütungsbefreiung für Hotelzimmer vor. Der Nationalrat wird im Lauf der Herbstsession Stellung nehmen. Das überarbeitete Gesetz dürfte 2020 oder wahrscheinlich eher 2021 in Kraft treten.
* siehe Journal der SSA Nr. 121, Frühling 2018.