Am 12. März behandelt der Ständerat die Urheberrechtsrevision (URGBundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) ). Darunter auch eine neue Ausnahme für Bibliotheken. Sie würden von ihren Einnahmen für das Vermieten von Büchern, CD und DVD keine Vergütung mehr an die Autorinnen und Kulturschaffenden weiter leiten. Schweizer Künstlerinnen und Künstler wehren sich gegen diese Begünstigungen.
Lausanne/Bern/Zürich, 8. März 2019 – Nach dem geltenden Gesetz entschädigen die Bibliotheken die Autoren für das Vermieten von Büchern, DVD und CD. Überraschend hat die WBK-S beschlossen, diese Regelung abzuschaffen. Ein neuer Buchstabe „d“ höhlt den ganzen Artikel 13 aus.
Diese neue Ausnahme ist ungerecht: Der Bundesrat und die Räte haben auf das Verleihrecht bereits verzichtet. Die Kulturschaffenden und Verwertungsgesellschaften haben dies in der AGUR12 II akzeptiert, um den Kompromiss zu ermöglichen. Vom Vermietrecht war nie die Rede. Die Vergütungen und damit die Belastung für die Bibliotheken ist gering: Im Jahr 2019 geht es bei einem Mitgliederbeitrag von CHF 50 um eine Entschädigung von 75 Rappen jährlich. Würde die Vergütung für das Vermieten gestrichen, so entsteht eine ungerechte Privilegierung der Bibliotheken gegenüber den Videotheken und allen anderen Anbietern, die mit geschützten Werken und Leistungen Geld verdienen. Bibliotheken sind ein Partner, aber auch eine Konkurrenz im Buchmarkt und im Markt für CDs und DVDs. Alle Beteiligten sollten Urheberrechte regeln und urheberrechtliches Schaffen gebührend würdigen – auch die Bibliotheken.
Die Schweizer Verwertungsgesellschaften – ProLitterisVerwertungsgesellschaft für Literatur, Fotografie und bildende Kunst, SSA, SUISASchweizerische Gesellschaft für die Rechte der Urheber von musikalischen Werken. Die SUISA vertritt die sogenannt «kleinen Rechte». Zu diesen gehören nicht-theatralische Musikwerke, Konzertfassungen theatralischer Werke und Musikwerke in Kino- und Fernsehfilmen. Sie erteilt ihren Kunden wie Konzertveranstaltern, Plattenproduzenten, Radio- und Fernsehstationen usw. die Lizenz, damit diese Musik aufführen, senden, weiterverbreiten und vervielfältigen dürfen. Grosse Rechte wie Opern oder Musicals vertritt..., SUISSIMAGE und SWISSPERFORMSWISSPERFORM macht gegenüber den Nutzern diejenigen Ansprüche der Inhaber von Leistungsschutzrechten geltend, die im Zusammenhang mit Zweitnutzungen von deren Leistungen entstehen. Berechtigt zum Erhalt einer Vergütung von SWISSPERFORM sind Ausübende (Interpreten) und Produzierende (Hersteller von Ton- und Tonbildträgern), je im Phono- und Audiovisionsbereich. Quelle: www.swissperform.ch – haben den Ständerat aufgefordert, das Sonderprivileg für Bibliotheken abzulehnen.
Die entsprechende Bestimmung, Art. 13 Abs. 2 lit. d, sollte gestrichen werden. Ein entsprechender Antrag von Ständerat Claude Janiak wurde am 4. März 2019 eingereicht. Er verdient die Annahme.
Diese Forderung dient dem Kulturschaffen und der Fairness im UrheberrechtGesamtheit der gesetzlichen Bestimmungen, die dem Urheber/der Urheberin eines Werkes persönlichkeitsrechtliche oder vermögensrechtliche Vorrechte zuschreiben.
Kontakt:
Philip Kübler
Swisscopyright und Direktor ProLitterisVerwertungsgesellschaft für Literatur, Fotografie und bildende Kunst
Tel.: +41 79 211 86 50
E-Mail: philip.kuebler@prolitteris.ch
Über die Schweizer Verwertungsgesellschaften
Die schweizerischen Urheberrechtsgesellschaften ProLitterisVerwertungsgesellschaft für Literatur, Fotografie und bildende Kunst, SSA, SUISASchweizerische Gesellschaft für die Rechte der Urheber von musikalischen Werken. Die SUISA vertritt die sogenannt «kleinen Rechte». Zu diesen gehören nicht-theatralische Musikwerke, Konzertfassungen theatralischer Werke und Musikwerke in Kino- und Fernsehfilmen. Sie erteilt ihren Kunden wie Konzertveranstaltern, Plattenproduzenten, Radio- und Fernsehstationen usw. die Lizenz, damit diese Musik aufführen, senden, weiterverbreiten und vervielfältigen dürfen. Grosse Rechte wie Opern oder Musicals vertritt... und SUISSIMAGE und die Gesellschaft für die Leistungsschutzrechte SWISSPERFORMSWISSPERFORM macht gegenüber den Nutzern diejenigen Ansprüche der Inhaber von Leistungsschutzrechten geltend, die im Zusammenhang mit Zweitnutzungen von deren Leistungen entstehen. Berechtigt zum Erhalt einer Vergütung von SWISSPERFORM sind Ausübende (Interpreten) und Produzierende (Hersteller von Ton- und Tonbildträgern), je im Phono- und Audiovisionsbereich. Quelle: www.swissperform.ch vertreten die Rechte an künstlerischen Werken und Leistungen. Die Gesellschaften gehören den Urhebern/Urheberinnen (Komponisten, Schriftsteller, Regisseure, etc.), den ausübenden Künstlern/ Künstlerinnen (Musiker, Schauspieler, etc.), sowie den Produzenten von Ton- und Tonbildträgern und den Sendeunternehmen. Die Gesellschaften erteilen die Erlaubnis für die Aufführung, Sendung, WeitersendungGleichzeitige, integrale und unveränderte Übertragung einer Radio- oder Fernsehsendung über Kabelnetz (oder Weitersendeeinrichtung) durch eine andere Unternehmung als die ursprüngliche Sendeanstalt. Das Weitersenderecht unterliegt der zwingend kollektiven Verwertung. und Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke und Leistungen und ziehen dafür tariflich festgelegte Lizenzbeträge ein, die sie an die Rechteinhaber, deren Werke genutzt werden, verteilen.
Die fünf Schweizer Verwertungsgesellschaften repräsentieren über 55 000 Mitglieder in der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein. Durch die Zusammenarbeit und Gegenseitigkeitsverträge mit rund 300 Verwertungsgesellschaften in über 120 Ländern vertreten sie die Rechte der Kunstschaffenden aus der ganzen Welt.
www.swisscopyright.ch