Die SSA verteilt monatlich Entschädigungen an die Urheberinnen und Urheber. Sie setzt alles daran, die Entschädigungen so rasch wie möglich wahrzunehmen und an die Rechteinhaber/innen der Werke zu überweisen:
Monatlich ausgezahlte Entschädigungen
- Aufführungen (Bühnenkunst): sobald die Rechnung einkassiert ist.
- Radio- und Fernsehsendungen SRG/SSR: ca. 2-3 Monate nach Ausstrahlung. Betreffend 2024 hat der Verwaltungsrat bereits beschlossen, den Tarif im Vergleich zu 2023 unverändert zu belassen. Für die TV-Ausstrahlungen auf RTS und RSI wurde die zuvor eingeführte Auszahlung in zwei Schritten abgeschafft. Der provisorische Tarif wird also wieder sofort zu 100% bezahlt, wie für SRF. Im Frühling 2024 entscheidet der Verwaltungsrat über die allfällige zweite Auszahlung von 30% für Entschädigungen 2023 für die Sender RTS und RSI, für die bislang eine erste Auszahlung von 70% vorgenommen wurde.
- Vervielfältigung (öffentlich zum Verkauf stehende Träger wie CD, DVD, Downloads, usw.): sobald die Rechnung einkassiert ist.
- Nutzungen im Ausland, unabhängig von der Art der Werke oder der Nutzungsform: sobald die Überweisung unserer ausländischen Schwestergesellschaft eingetroffen ist.
Jährlich ausgezahlte Entschädigungen (Herbst und Jahresende)
- Radio- und Fernsehausstrahlungen durch Privatsender,
- Audiovisuelle Angebote on Demand unter freiwilliger kollektiver Verwaltung,
- Zwingend kollektive VerwertungGemäss Urhebergesetz müssen folgende Rechte zwingend von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden: namentlich Weitersendung, Privatkopie, öffentlicher Empfang, Reprografie, Vermietung, schulische Nutzung, betriebliche Nutzung. Es handelt sich um Nutzungsbereiche, bei denen der Gesetzgeber davon ausgeht, dass es nicht sinnvoll oder gar nicht möglich ist, dass der einzelne Urheber die Nutzung seiner Werke selber verfolgt und die entsprechenden Werknutzungsentschädigungen einzieht. Bei der zwingend... (ZKVGemäss Urhebergesetz müssen folgende Rechte zwingend von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden: namentlich Weitersendung, Privatkopie, öffentlicher Empfang, Reprografie, Vermietung, schulische Nutzung, betriebliche Nutzung. Es handelt sich um Nutzungsbereiche, bei denen der Gesetzgeber davon ausgeht, dass es nicht sinnvoll oder gar nicht möglich ist, dass der einzelne Urheber die Nutzung seiner Werke selber verfolgt und die entsprechenden Werknutzungsentschädigungen einzieht. Bei der zwingend...): WeitersendungGleichzeitige, integrale und unveränderte Übertragung einer Radio- oder Fernsehsendung über Kabelnetz (oder Weitersendeeinrichtung) durch eine andere Unternehmung als die ursprüngliche Sendeanstalt. Das Weitersenderecht unterliegt der zwingend kollektiven Verwertung. auf Kabelsendern und IPTV; Privatkopie (Smartphones, Tablets, Festplattenrekorder, vPVR, Set-Top-Boxen, usw.); Nutzungen in Schulen und Betrieben.
Alle diese Entschädigungen können nur ausgezahlt werden, wenn die Urheberinnen und Urheber die Werke rechtzeitig angemeldet haben und die Dokumentation vollständig ist.
Info: https://ssa.ch/de/dokumente/verteilreglemente/
Kontakt: depav@ssa.ch