Video-Live-streaming von Bühnenvorstellungen: spezifischer Tarif

Die Pandemie hat Theater und Kompanien vermehrt dazu gebracht, ihre Produktionen im Internet anzubieten, um mit dem Publikum verbunden zu bleiben.

In der Not ging es darum, auf digitalem Weg weiter zu existieren. Inzwischen ist das Live-Streaming jedoch eine Komplementärform zu öffentlichen Vorstellungen und wird allmählich zur gängigen Praxis.

Damit die Urheberinnen und Urheber durch diese neue Nutzungsform ihrer Werke nicht benachteiligt werden, hat die SSA einen spezifischen Tarif zur Wahrnehmung der Urheberrechte ausgearbeitet.

Dieser Tarif gilt ausschliesslich für das Live-Streaming, d.h. die Internetübertragung zu festgelegter Uhrzeit. Kann das Publikum zum Zeitpunkt und vom Ort seiner Wahl auf einen Inhalt zugreifen, wird die Nutzung als Video on Demand betrachtet und es gelten andere Bedingungen.

Der Tarif unterscheidet einerseits, ob der Zugang kostenlos oder gegen Bezahlung erfolgt, und andererseits, ob der benutzte Informationsträger in die Kategorie der Websites mit kleinerer Publikumsgrösse gehört (Website eines Theaters) oder in die Kategorie der Plattformen für ein sehr breites Publikum (wie etwa YouTube Live oder Facebook Watch).

Wie für physische Vorstellungen werden die Urheberrechtsentschädigungen aufgrund eines Prozentsatzes der Einnahmen oder des Einkaufs-, bzw. Verkaufspreises der Produktion wahrgenommen.

Die Produktionsstrukturen der Bühnenproduktion müssen darauf achten, dass die Bewilligungen und Verträge explizit eine solche Übertragung und die damit einhergehende audiovisuelle Aufzeichnung des Werks vorsehen.

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