Der Autor des Textes wurde gebeten, eine Aufführung zu genehmigen, und gab seine Einwilligung. Darf nun der Regisseur im Rahmen seiner Interpretation den Text des Stücks abändern?
Die Antwort gemäss Urheberrechtsgesetz fällt eindeutig aus: Nein. Bei Abänderungen muss eine spezifische Bewilligung eingeholt werden, wie dies auch in den Bedingungen der SSA festgehalten wird. In einem offenen und ständigen Austausch zwischen Regisseur und Autor können aber Anpassungen vereinbart werden. Dabei ist darauf zu achten, dass der Autor über ausführliche Informationen verfügt und ausdrücklich einverstanden ist. Es wird empfohlen, das Ausmass dieser Zugeständnisse schriftlich festzuhalten. Dasselbe gilt für die Zusammenstellung («Montage») verschiedener Texte oder Textauszüge, um sie auf die Bühne zu bringen.
Das partizipative Einbeziehen des Autors bei der Vorbereitung einer Aufführung kann ähnliche Probleme aufwerfen. In solchen Fällen muss unbedingt vereinbart werden, was mit den Texten des Autors gemacht werden darf – oder eben nicht.
Man sollte folglich immer daran denken, dass ein Text nicht einfach Rohmaterial darstellt, sondern ein WerkGeistige Schöpfung der Literatur und Kunst (sowie Computerprogramme), die individuellen und damit einmaligen Charakter hat. Dieser individuelle Charakter ist Bedingung dafür, dass ein Werk geschützt werden kann. ist, das durch das UrheberrechtGesamtheit der gesetzlichen Bestimmungen, die dem Urheber/der Urheberin eines Werkes persönlichkeitsrechtliche oder vermögensrechtliche Vorrechte zuschreiben vor der unzulässigen Nutzung geschützt ist.
Infos allgemein: http://www.ssa.ch/de/content/info-fuer-werknutzer
Infos Berufstheater: http://www.ssa.ch/de/content/berufstheater
Infos Laientheater: http://www.ssa.ch/de/content/amateurtheater-schultheater