Wozu einen Urhebervertrag von der SSA mitunterzeichnen lassen?

Die Unterschrift der SSA in einem Urhebervertrag eines SSA-Mitglieds garantiert der Produktionsfirma, dass sie über die nötigen Rechte und Lizenzen verfügt, um den künftigen Film zu vermarkten.

Mit dem Beitritt zur SSA überträgt die Urheberin / der Urheber der SSA bestimmte Rechte, damit diese durch die Genossenschaft verwaltet werden.

Besonders wichtig ist, dass die Produktionsfirma von der SSA die Rechte für die Länder übertragen erhält, in denen die SSA durch keine Partnergesellschaft vertreten wird. Die Mitunterzeichnung durch die SSA vollzieht erst ebendiese Rechteübertragung.

Statt sich diese Formalität zu sparen, sollte die Produktionsfirma vielmehr darauf bestehen! Es geht um ihre eigene Rechtssicherheit, aber auch um diejenige der Vertriebe und der weiteren Partner in der audiovisuellen Vertragskette.

Bevor sie einen Vertrag mitunterzeichnet, prüft die SSA die Klauseln, welche ihre Rechteverwaltung betreffen. Zum ersten Teil des Vertrags nimmt sie nur Stellung, wenn die Urheberin oder der Urheber ausdrücklich um Beratung bitten, denn dieser Teil betrifft ausschliesslich die Zusammenarbeit Urheberin/Urheber-Produktionsfirma.

Die SSA unterzeichnet den Vertrag als letzte, nach der Unterzeichnung durch die Urheberin/den Urheber und die Produktionsfirma.

Die Musterverträge der SSA regeln das juristische Zusammenspiel Urheberin/Urheber-Produktionsfirma-Verwertungsgesellschaft bestens. Sie als vertragliche Grundlage zu benutzen gibt daher sowohl den Produktionsfirmen als auch den von ihnen beauftragten Urheberinnen und Urhebern Sicherheit.

https://www.ssa.ch/de/content/mustervertrag