Auch improvisierte Werke sind geschützt

Ein Werk ist das Resultat einer menschlichen Tätigkeit, bei welcher die Urheberin oder der Urheber aus den eigenen Ressourcen schöpft. Logisch also, dass eine improvisierende Person ihrem Werk eine persönliche Prägung verleiht. 

Im Sinne des Gesetzes ist ein Werk eine «geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter hat». Das Aufführen spontaner dramatischer, musikalischer oder choreografischer Schöpfungen oder aus dem Stand erfundener Sketches kann daher sehr wohl ein Werk und somit durch das Urheberrecht geschützt sein und von der SSA verwaltet werden. Vorgängiges Notieren des Werks ist nicht Bedingung für seinen Schutz.

Wie für jedes andere Werk erstellen die SSA-Mitglieder für ihr improvisiertes Bühnenwerk eine Werkanmeldung. Dazu geben sie der SSA wenn möglich schon die Aufführungsdaten und -orte bekannt. Von der Natur der Sache her sind Urheber/in und Interpret/in der Improvisation dieselbe Person. Um Missverständnissen vorzubeugen, ist es daher ratsam, den Gastspielort über die anstehende Fakturierung durch die SSA zu informieren.

Die SSA startete mit zwei Improvisationskompanien eine Pilotphase vereinfachter administrativer Abläufe. Wenn diese Tests zufriedenstellend verlaufen, können die Vereinfachungen auf alle Urheberinnen und Urheber improvisierter Werke ausgeweitet werden, die dies wünschen.

In unserem “Journal der SSA“ Nr. 128 ist soeben ein Artikel von Lionel Chiuch über die aktuellen Entwicklungen im Bereich der improvisierten Stücke erschienen.