Um die Höhe der Aufführungstantiemen zu bestimmen, führt die SSA Berechnungen nach mehreren Varianten durch. Diejenige, die zur besten Vergütung für die Urheberinnen und Urheber führt, wird in Rechnung gestellt.
In ihrer Bekanntgabe der Wahrnehmungsbedingungen teilt die SSA den Veranstaltungsorten oder Produzent/innen von Aufführungen mit, dass sie am Ende der Aufführungen mehrere Berechnungen in konkurrierender Weise durchführen wird:
- Einen Prozentsatz der Einnahmen,
- Ein Prozentsatz des Kaufpreises (bei Gastspielen),
- Einen Mindestbetrag gemäss Saalgrösse.
Sie gibt an, dass sie die «für die Urheberin/den Urheber vorteilhafteste Variante» anwenden wird. Dies wird manchmal so verstanden, dass die Nutzenden oder die/der Urheber/inNatürliche Person, die ein Werk schafft auswählen könnten. Dies ist jedoch nicht der Fall: Es handelt sich um eine Tarifregel, die verbindlich festlegt, welche Tantiemensumme eingenommen und weitergeleitet wird. Mit anderen Worten: Die SSA wird nach der Variante abrechnen, die zum höchsten Vergütungsbetrag für die Urheberinnen und Urheber führt.
Auf diese Weise ist die Vergütung proportional zum Erfolg des Werks, garantiert der Urheberin oder dem Urheber aber einen Mindestbetrag als Gegenleistung für die Erlaubnis, ein WerkGeistige Schöpfung der Literatur und Kunst (sowie Computerprogramme), die individuellen und damit einmaligen Charakter hat. Dieser individuelle Charakter ist Bedingung dafür, dass ein Werk geschützt werden kann. zu nutzen.
Alle Tarife der SSA finden Sie unter https://ssa.ch/de/dokumente/tarife-fuer-werknutzende/