COVID-19: Aktuelle Informationen für Urheberinnen und Urheber

An seiner Sitzung vom 18. Dezember hat der Bundesrat eine Änderung der Covid-19-Kulturverordnung gutgeheissen, um die Unterstützung des Kultursektors zu verstärken.

Nothilfe Suisseculture sociale
Die Nothilfe an Kulturschaffende wurde verlängert, die Einkommens- und Vermögensgrenzen für die Anspruchsberechtigung erhöht. Urheberinnen und Urheber, die sich in einer finanziellen Notlage befinden, können bei Suisseculture sociale ein Gesuch einreichen: https://nothilfe.suisseculturesociale.ch/de/

EO für selbständig Erwerbende
Die Erwerbsausfallsentschädigung für Selbständige wird fortgeführt.

Kurzarbeit und Ausfallentschädigungen
Kurzarbeitsentschädigungen sind für befristete Anstellungen seit dem 19.12.2020 wieder vorgesehen, und die Karenzzeit aufgehoben.
Auch die ausserordentliche Ausfallsentschädigung für Kulturschaffende wurde wieder eingeführt: https://www.bak.admin.ch/bak/de/home/themen/covid19/massnahmen-covid19/selbststaendige-kulturschaffende.html


Urheberrechte

Kulturunternehmen: diese können generell finanzielle Schäden geltend machen. Wichtig dabei: Die Urheberrechtsentschädigungen müssen unbedingt in der Aufstellung für die Kompensationsanträge aufgeführt werden.

Allgemein gilt: Die SSA kann Urheberrechtsentschädigungen für annullierte Vorstellungen nur dann auszahlen, wenn sie sie bei der Produktion oder dem Veranstalter einkassieren konnte.

Bühnenproduktionen
Damit Urheberinnen und Urheber entschädigt werden können, ist es wichtig, dass die Kompanien oder Gastspielorte die Tantiemen, die zu bezahlen gewesen wären, in ihrem Gesuch mit einrechnen.
Berechnungstabelle Tantiemen (Reiter DE öffnen)

 Die Solidarität der Veranstalterinnen und Veranstalter mit den Urheberinnen und Urhebern ist wichtig; letztere gehören zur Arbeitskette kultureller Produktionen wie alle anderen Beteiligten. Der Dachverband FRAS (Fédération romande des arts de la scène, Mitglied des SBV) unterstützt die von der SSA vorgeschlagene Vorgehensweise.

Produzierende Kompanien halten meist die Aufführungsbewilligung der Urheberin/des Urhebers inne; der Umstand, dass der Gastspielort die vertraglich ihm zu Lasten geführten Tantiemen nicht bezahlt, kann also von der Kompagnie, die der Urheberin/dem Urheber gegenüber haftbar bleibt, als erlittener Schaden betrachtet werden.

Spezifische Berechnungsmodalitäten gelten unter Umständen im Fall von Werkaufträgen oder einem Arbeitsverhältnis zwischen Urheber/in und Produzent/in des Werks. Mehr Info in diesem Leitfaden.

Die SSA empfiehlt, dass die Veranstalterin/der Veranstalter die Tantiemen in ihrem/seinem Antrag einrechnet. Die Urheberinnen und Urheber sollten sich vergewissern, dass dies getan wurde. Sollte dies nicht der Fall sein, kann die Urheberin/der Urheber als Kulturschaffende eine Ausfallentschädigung beantragen (s. Info weiter oben) und dieselbe Tabelle zur Schadensbestimmung benützen: Berechnungstabelle Tantiemen (Reiter DE öffnen) 

Kino
Die SSA verwaltet keine Rechte an öffentlichen Filmvorführungen. Konsultieren Sie hierzu u.a. SFP oder ARF/FDS.


Unterstützungen der SSA für ihre Genossenschafter/innen

  • Solidaritätsfonds der SSA: In einem Fall von akuter Not und wenn die anderen Unterstützungsformen nicht greifen, kann ein Gesuch an genton@ssa.ch gerichtet werden. Ihr Gesuch wird selbstverständlich strengst vertraulich behandelt.
  • Sie können Vorschüsse auf Urheberrechtsentschädigungen beziehen. Die SSA wird diese Beträge mit den künftigen Abrechnungen kompensieren. Schreiben Sie bitte an info@ssa.ch, um einen Vorschuss zu beantragen.
  • Eine Infoseite COVID-19 steht Ihnen zur Verfügung, und wir halten Sie über Facebook und LinkedIn auf dem Laufenden.