COVID19: Aufführungsrechte bei Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen

Urheberinnen und Urheber, fordern Sie Ihre/n Produktionspartner/in dazu auf, die Urheberrechtsentschädigungen in den Anträgen zur Ausfallentschädigung mit einzuberechnen. 

Im Gegensatz zu letztem Frühling können Kulturunternehmen nun generell finanzielle Schäden geltend machen. Die Urheberrechtsentschädigungen können also in der Aufstellung für die Ausfallentschädigungsanträge aufgeführt werden. Allgemein gilt: Die SSA kann Urheberrechtsentschädigungen für annullierte Vorstellungen nur dann auszahlen, wenn sie sie bei der Produktion oder dem Veranstalter einkassieren konnte. Wir empfehlen unseren Mitgliedern, ihren betreffenden Arbeitspartner/innen das Musterschreiben zukommen zu lassen: https://ssa.ch/wp-content/uploads/20201110_Suisseculture_Brief-an-Kulturunternehmen_DE.pdf

Die Solidarität der Veranstalterinnen und Veranstalter ist jetzt umso wichtiger, als dass ausserordentliche Unterstützungen und Massnahmen, die einem Teil der Urheberinnen und Urheber im Frühling zugutekamen, nicht mehr in Kraft sind. Tabelle zur Berechnung der Aufführungsrechte: https://ssa.ch/wp-content/uploads/Calcul-des-droits-SSA-pour-Covid-19-2e-vague-1.xlsx

Der Dachverband FRAS (Mitglied des SBV) unterstützt die von der SSA vorgeschlagene Vorgehensweise. Produzierende Kompanien halten meist die Aufführungsbewilligung der Urheberin/des Urhebers inne; der Umstand, dass der Gastspielort die vertraglich ihm zu Lasten geführten Tantiemen nicht bezahlt, kann also von der Kompagnie, die der Urheberin/dem Urheber gegenüber haftbar bleibt, als erlittener Schaden betrachtet werden.

Spezifische Berechnungsmodalitäten gelten unter Umständen im Fall von Werkaufträgen oder einem Arbeitsverhältnis zwischen Urheber/in und Produzent/in des Werks.