Die SSA: auch für Bühnenbearbeitungen von literarischen Werken

Die SSA ist die einzige Verwertungsgesellschaft, die in der Schweiz nichtmusikalische Aufführungsrechte verwaltet. Urheberinnen und Urheber, Verlegerinnen und Verleger von literarischen Werken…

…wissen oft nicht, dass sie der SSA einen Auftrag erteilen können, wenn ein literarisches Werk für das Theater bearbeitet wird. Das gleiche gilt für musikdramatische oder choreografische Bearbeitungen von literarischen Werken. Der Auftrag kann auch mehr Gebiete abdecken als nur die Schweiz.

Für jede Bearbeitung braucht es vorgängig die Einwilligung der Rechtsinhaberinnen bzw. -inhaber des vorbestehenden Werks – in unserem Fall hier des literarischen Werks. Zu diesem Zeitpunkt wird auch festgelegt, welchen Anteil das Werk zweiter Hand, also die Bühnenbearbeitung, an den Rechten erhält. Die SSA kann das literarische Werk wie jedes andere ihr anvertraute Recht verwalten. Die Bewilligungsanträge zur Aufführung des Stücks werden dann für die Gesamtheit der Rechtsinhaberinnen und -inhaber über die SSA abgewickelt. Das bearbeitete literarische Werk kommt so in den Genuss des Tarifsystems, welches die SSA gegenüber den Produktionsstrukturen und Veranstaltungsorten aufgebaut hat, und es profitiert auch vom Monitoring der SSA bezüglich stattfindenden Aufführungen.

Hat die Urheberin oder der Urheber ihre/seine Rechte an das Verlagshaus abgetreten, wird die SSA vorschlagen, der Urheberin/dem Urheber den ihr/im zukommenden Anteil direkt auszuzahlen – was dem Verlagshaus administrativen Aufwand erspart. Die SSA kann aber auch den Gesamtanteil des literarischen Werks dem Verlagshaus zukommen lassen, und dieses leitet dann einen Rechteanteil an die Urheberin oder den Urheber weiter.

Die SSA verfügt über eine Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum für die Verwertung dramatischer, musikdramatischer und choreografischer Werke. Daher ist sie es, welche in diesem Bereich Rechte verteilt, die der zwingend kollektiven Verwertung unterstellt sind (z.B. Weitersenderechte oder Privatkopierechte). Rechtsinhaberinnen und -inhaber bearbeiteter literarischer Werke erhalten somit auch diese Vergütungen, wenn sie der SSA einen Auftrag erteilt haben.

Überdies kann die SSA Rechtsinhaberinnen und -inhabern literarischer Werke nützlich sein, wenn es um filmische Bearbeitungen geht. In der frankophonen Tradition der kollektiven Rechteverwaltung stehend, behält sie für das vorbestehende literarische Werk einen Anteil auf den audiovisuellen Gesamtentschädigungen vor. Da sie die Rechte von Drehbuchschreibenden und Regieführenden wahrt, verfügt sie über eine vollständige Dokumentation der audiovisuellen Werke. Sie ist somit bestens ausgerüstet, um Werknutzungen identifizieren und die Gesamtheit der Rechte effizient verwalten zu können – auch auf internationaler Ebene. Dank Vertretungsverträgen mit örtlichen Verwertungsgesellschaften kann sie ausschliessliche und/oder der zwingend kollektiven Verwertung unterstellte Rechte in einer grossen Anzahl Länder wahrnehmen. Die SSA stellt auch Musterverträge für die filmische Bearbeitung vorbestehender literarischer Werke zur Verfügung.

Die Bearbeitung eines literarischen Werks durch dessen Autorin oder Autor selber ist ein besonderer Fall: Die Autorin oder der Autor muss mit dem Verlagshaus abklären, welchen Anteil das literarische Werk erhält, und welcher Anteil ihr/ihm für die Bearbeitung zukommt.

Die Abteilung Mitglieder der SSA steht Rechtsinhaberinnen und -inhabern von literarischen Werken für Auskünfte gerne zur Verfügung.

Leitfaden der SSA zum Thema Bearbeitungen