Manuskripthinterlegung bei der SSA: Änderung

Hauptaufgabe der SSA ist die Verwaltung von Urheberrechten. Seit ihrer Gründung stellt die Manuskripthinterlegung einen kleinen zusätzlichen Service für die Urheberinnen und Urheber dar.

Diese Dienstleistung wird ab dem 1.1.2022 leicht angepasst: Jede künstlerische Schöpfung, die in das Repertoire der SSA fällt (dramatisches, musikdramatisches, audiovisuelles oder multimediales Werk) und die von mindestens einer Urheberin oder einem Urheber geschaffen wurde, die/der bereits als Mitglied der SSA aufgenommen ist, kann Gegenstand einer Hinterlegung sein. Diese ist kostenlos.

Andere Hinterlegungen werden aus organisatorischen Gründen nicht mehr akzeptiert.

Gut zu wissen: Ein Manuskript kann auch bei sich selbst hinterlegt werden (per Einschreiben in versiegeltem Umschlag) oder bei einer Drittperson (Notariat, Anwaltskanzlei, Treuhandfirma, usw.).

Wir erinnern auch daran, dass eine Manuskripthinterlegung und die Werkanmeldung bei der SSA zwecks Verwaltung Ihrer Urheberrechte unterschiedliche Dinge sind. Die beiden Schritte sind nicht miteinander verbunden.

Hier erfahren Sie mehr über den Nutzen einer Manuskripthinterlegung und die Bedingungen für eine Hinterlegung bei der SSA: https://ssa.ch/de/dokumente/manuskripthinterlegung/