Im Namen der Ausdrucksfreiheit sieht das Gesetz ein Recht auf das Schaffen von Parodien oder mit Parodien vergleichbaren Abwandlungen eines bestehenden Werks vor, ohne dass dafür vorgängig die Erlaubnis der Urheberin oder des Urhebers eingeholt werden muss.
Es handelt sich also um eine Ausnahme vom Recht der Urheberinnen und Urheber zu bestimmen, ob, wann und in welchem Mass ihr WerkGeistige Schöpfung der Literatur und Kunst (sowie Computerprogramme), die individuellen und damit einmaligen Charakter hat. Dieser individuelle Charakter ist Bedingung dafür, dass ein Werk geschützt werden kann. für die Schaffung eines neuen Werks (Werk zweiter HandWerk, das auf der Basis eines vorbestehenden, im neuen Werk erkennbaren Werks geschaffen wurde. Werke zweiter Hand sind als selbstständige Werke geschützt. Übersetzungen und Überarbeitungen benötigen die Bewilligung des Urhebers/der Urheberin des Originals, um genutzt werden zu können.) benutzt werden darf.
Im Namen der Ausdrucksfreiheit ist jedoch nicht alles erlaubt: Die ParodieEntstellende Imitation eines bestehenden Werks darf vom Publikum nicht mit dem parodierten WerkGeistige Schöpfung der Literatur und Kunst (sowie Computerprogramme), die individuellen und damit einmaligen Charakter hat. Dieser individuelle Charakter ist Bedingung dafür, dass ein Werk geschützt werden kann. verwechselt werden können; letzteres muss also bereits eine gewisse Bekanntheit geniessen. Zudem muss die ParodieEntstellende Imitation eines bestehenden Werks ihre kritische Absicht mit einem humoristischen Effekt verbinden.
Im Internet tummeln sich unzählige echte oder vermeintliche Parodien. Die Rechtsprechung eines jeden Staates trägt dazu bei, über die vor Gericht gebrachten Fälle die gesetzliche Definition dieser Ausnahme zu verfeinern. Die Ausnahme für ParodieEntstellende Imitation eines bestehenden Werks ist in der Schweiz restriktiver definiert als in den angelsächsischen Ländern, wo sie durch das Konzept des fair use oder fair dealing abgedeckt wird.
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