Parodieren oder wie parodieren, das ist hier die Frage

Im Namen der Ausdrucksfreiheit sieht das Gesetz ein Recht auf das Schaffen von Parodien oder mit Parodien vergleichbaren Abwandlungen eines bestehenden Werks vor, ohne dass dafür vorgängig die Erlaubnis der Urheberin oder des Urhebers eingeholt werden muss.

Es handelt sich also um eine Ausnahme vom Recht der Urheberinnen und Urheber zu bestimmen, ob, wann und in welchem Mass ihr Werk für die Schaffung eines neuen Werks (Werk zweiter Hand) benutzt werden darf.

Im Namen der Ausdrucksfreiheit ist jedoch nicht alles erlaubt: Die Parodie darf vom Publikum nicht mit dem parodierten Werk verwechselt werden können; letzteres muss also bereits eine gewisse Bekanntheit geniessen. Zudem muss die Parodie ihre kritische Absicht mit einem humoristischen Effekt verbinden.

Im Internet tummeln sich unzählige echte oder vermeintliche Parodien. Die Rechtsprechung eines jeden Staates trägt dazu bei, über die vor Gericht gebrachten Fälle die gesetzliche Definition dieser Ausnahme zu verfeinern. Die Ausnahme für Parodie ist in der Schweiz restriktiver definiert als in den angelsächsischen Ländern, wo sie durch das Konzept des fair use oder fair dealing abgedeckt wird.

Erklärungsnotiz

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