Sein Verhältnis zum eigenen Verein regeln ist ratsam

Unserem Rechtsdienst wurden in letzter Zeit Konfliktfälle unterbreitet, die aufzeigen, dass es ratsam ist, sein Verhältnis zum eigenen Verein vertraglich zu regeln. Dieser kann eine Theaterkompanie oder eine sonstig kulturell tätige Struktur sein, die eng mit einer Urheberin oder einem Urheber verbunden ist. Der Verein und die Urheberin/der Urheber, die/der ihm als Mitglied angehört, sind juristisch gesehen jedoch zwei unterschiedliche Einheiten. Wir zeigen nachfolgend Möglichkeiten auf. 

Ein Verein ist relativ einfach gegründet, und viele Urheberinnen und Urheber tun sich in Vereinsform zusammen, um ein Werk zu schaffen und zu verwerten: So entstehen Theaterkompanien oder Produktionsstrukturen für Filme. Ein Verein ist aber eine eigenständig existierende juristische Person. Gibt es Unstimmigkeiten zwischen den Urheberinnen und Urhebern, die gemeinsam die von ihrem Verein gespielten Werke schufen, kommen Probleme auf: Kann der Verein die Werke seines Repertoires weiter verwerten, wenn eine Urheberin oder ein Urheber austritt? Und welchen Bedingungen? Darf der Verein das Werk nach Gutdünken verändern und weiter aufführen?

Es kommt auch vor, dass eine Urheberin oder ein Urheber sich innerhalb des Verein in der Minderheit wiederfindet: Da bei Entscheiden jedes Vereinsmitglied über eine Stimme verfügt, braucht es nicht viel, und es wird ein für die Urheberin oder den Urheber nachteiliger Beschluss gefällt. Wenn da die Statuten und die vertraglichen Verhältnisse nicht klar sind, sind emotionale und juristische Verwicklungen vorprogrammiert.

Eine erste Lösung besteht im Erstellen eines Werkaufführungsvertrags zwischen dem Verein und der Urheberin/dem Urheber: Dies schafft Klarheit.
Der Vertrag legt die Bedingungen für die Werknutzung durch den Verein fest. Das sichert die Urheberin oder den Urheber im Konfliktfall ab. Der Vertrag sieht eine bestimmte Bewilligungsdauer vor. Bei deren Ablauf kann die Urheberin oder der Urheber weitere Vorstellungen untersagen. Diese Verträge werden über die SSA abgeschlossen (dazu verpflichten sich die Urheberinnen und Urheber bei ihrem Beitritt zur SSA); diese Formalität ist schnell erledigt, die administrative Arbeit wird von der SSA übernommen.

In gewissen Konstellationen ist es von Vorteil, über den Aufführungsvertrag hinaus auch ganz allgemein das Verhältnis zwischen der Urheberin/dem Urheber und dem Verein, dessen Mitglied sie/er ist, zu regeln.
Der Rechtsdienst der SSA hilft Ihnen gerne dabei, für Ihre Situation passende Verträge zu erarbeiten. Er kann auch prüfen, ob die in Bezug auf die Vereinsstatuten von der Urheberin/dem Urheber eingegangenen Verpflichtungen vernünftig scheinen, und gegebenenfalls Änderungen vorschlagen. Insbesondere geht es darum, eine unbeschränkte Abtretung der Urheberrechte an den Verein zu vermeiden, denn dies entzöge der Urheberin oder den Urheber jegliche Möglichkeit, sich im Konfliktfall zu wehren. Zudem ist eine vollständige Abtretung nicht vereinbar mit dem Mitgliedervertrag, den die Urheberinnen und Urheber mit der SSA unterzeichnen.

Leider halten viele Urheberinnen und Urheber solche Formalitäten für unnötig – solange alles gut geht. Aber Vorbeugen ist besser als Heilen. Wenn Konflikte aufkommen, ist das, ganz abgesehen von den materiellen Aspekten, für die Urheberin oder den Urheber schon emotional genug belastend: Persönlichkeit und Geist der Schöpferin oder des Schöpfers sind schliesslich eng mit dem Werk verbunden.

All diese Tipps gelten auch für bestimmte Sportarten wie z.B. Kunsteislauf oder Synchronschwimmen, wenn eine Choreografin oder ein Choreograf einem Club Dienstleistungen erbracht und die geschaffenen Choreografien als Sportlerin oder Sportler ein paar Jahre lang selbst ausgeführt hat.