Am 22. November hat der Bundesrat die Botschaft zum neuen Urheberrechtsgesetz verab-schiedet. Die in der Arbeitsgruppe zum UrheberrechtGesamtheit der gesetzlichen Bestimmungen, die dem Urheber/der Urheberin eines Werkes persönlichkeitsrechtliche oder vermögensrechtliche Vorrechte zuschreiben (AGUR12 II) erarbeiteten Lösungen sind in der Botschaft integriert. Dies ist ein wichtiger Schritt in Richtung eines modernen Urheber-rechtsgesetzes, bei dem auch die Urheber, Interpreten, Verleger und Produzenten von der Di-gitalisierung profitieren. Im Bereich des Wertetransfers (Transfer of Value) löst die Vorlage den Anspruch, das UrheberrechtGesamtheit der gesetzlichen Bestimmungen, die dem Urheber/der Urheberin eines Werkes persönlichkeitsrechtliche oder vermögensrechtliche Vorrechte zuschreiben zu modernisieren, aber nicht ein.
Swisscopyright, der Verbund der fünf Schweizer Verwertungsgesellschaften ProLitterisVerwertungsgesellschaft für Literatur, Fotografie und bildende Kunst, SSA, SUISASchweizerische Gesellschaft für die Rechte der Urheber von musikalischen Werken. Die SUISA vertritt die sogenannt «kleinen Rechte». Zu diesen gehören nicht-theatralische Musikwerke, Konzertfassungen theatralischer Werke und Musikwerke in Kino- und Fernsehfilmen. Sie erteilt ihren Kunden wie Konzertveranstaltern, Plattenproduzenten, Radio- und Fernsehstationen usw. die Lizenz, damit diese Musik aufführen, senden, weiterverbreiten und vervielfältigen dürfen. Grosse Rechte wie Opern oder Musicals vertritt..., SUISSIMAGE und SWISSPERFORMSWISSPERFORM macht gegenüber den Nutzern diejenigen Ansprüche der Inhaber von Leistungsschutzrechten geltend, die im Zusammenhang mit Zweitnutzungen von deren Leistungen entstehen. Berechtigt zum Erhalt einer Vergütung von SWISSPERFORM sind Ausübende (Interpreten) und Produzierende (Hersteller von Ton- und Tonbildträgern), je im Phono- und Audiovisionsbereich. Quelle: www.swissperform.ch unterstützt den vom Bundesrat nun vorgelegten Kompromiss aus der AGUR12 II und wird die Revision des Ur-heberrechtsgesetzes im Parlament eng begleiten.
Der Bundesrat will das UrheberrechtGesamtheit der gesetzlichen Bestimmungen, die dem Urheber/der Urheberin eines Werkes persönlichkeitsrechtliche oder vermögensrechtliche Vorrechte zuschreiben ans Internetzeitalter anpassen. Swisscopyright weist aber auf das für die Urheber weiterhin ungelöste Hauptproblem der Digitalisierung hin: Über Internetplattformen werden heute geschützte Werke in Videos, Texten, Bildern und Musikdateien so stark genutzt wie nie zuvor. Diese Wertschöpfung finanziert eine mächtige Internetindustrie dank Erträgen aus Werbung und Nutzungsdaten. Die Wertschöpfung geht aber völlig an den Kulturschaffenden und Inhaltsproduzenten vorbei. Diese Diskussion des Wertetransfers (Transfer of Value) muss auch in der Schweiz geführt werden. Der vom Bundesrat vorgesehene VergütungsanspruchAnspruch auf Vergütung, welche die gesetzliche Beschränkung eines Exklusivrechts kompensiert. Vor allem relevant bei der zwingend kollektiven Verwertung. bei Video-on-Demand-Nutzungen ist ein wichtiger erster Baustein dazu, genügt aber nicht. Swisscopyright wird deshalb Ergänzungen im Interesse einer effizienten und rechtskonformen Verwertung von Rechten einbringen. Die Urheber und Interpreten müssen an der Wertschöpfung auf Online-Plattformen besser beteiligt werden.