Für Gastspiele in Schulen hat die SSA neue Pauschaltarife eingeführt um die Abläufe für alle Beteiligten zu vereinfachen. Ab Februar 2023 nimmt die SSA die Entschädigungen zu folgenden Bedingungen wahr:
- CHF 80.- pro Vorstellung für das Hauptwerk
- CHF 30.- pro Vorstellung für ein zusätzliches WerkGeistige Schöpfung der Literatur und Kunst (sowie Computerprogramme), die individuellen und damit einmaligen Charakter hat. Dieser individuelle Charakter ist Bedingung dafür, dass ein Werk geschützt werden kann.
Gemäss Statuten haben die Urheberinnen und Urheber das Recht, höhere Bedingungen festzulegen. Sie können dies bei jedem neuen Bewilligungsantrag und/oder einer neuen WerkanmeldungMeldung sämtlicher Angaben zu einem Werk, die für Inkasso und Auszahlung der Werknutzungsentschädigungen notwendig sind tun. Für laufende Produktionen kontaktieren die Urheber/innen gegebenenfalls bitte so rasch wie möglich die Abteilung Bühne der SSA.
In den letzten Jahren wurden Kulturangebote für Schulen stärker strukturiert und mehrere Westschweizer Kantone stellen Programme zusammen, aus denen die Schulen auswählen und so manchmal auch von Rabatten profitieren können. Die SSA steht mit den zuständigen Behörden im Gespräch über die Möglichkeit, dass diese die Bezahlung der Urheberrechtsentschädigungen automatisch übernehmen. Dieser Kostenpunkt sollte nämlich nicht zulasten der Gasttruppen gehen, deren Gage sowieso häufig bescheiden ausfällt. Voraussetzung für die vorgesehene Systematisierung ist jedoch die obengenannte Vereinfachung der Tarife.
Die Kompanien sind die Inhaberinnen der Aufführungsbewilligung und bleiben somit verantwortlich: Sie müssen darauf achten, dass sie im Verkaufsvertrag die Urheberrechtsentschädigungen vom Kaufpreis für die Vorstellungen ausschliessen und stipulieren, dass die Schule für die Bezahlung dieser Entschädigungen an die SSA zuständig ist – anderenfalls bleibt die Kompanie für deren Bezahlung verantwortlich. Unabhängig davon, wer die Bezahlung der Entschädigungen übernimmt, dankt die SSA den Kompanien, ihr die Aufführungsdaten und -orte bekanntzugeben.
Wir erinnern daran, dass jede Kompanie oder Person über eine Bewilligung verfügen muss, bevor sie ein WerkGeistige Schöpfung der Literatur und Kunst (sowie Computerprogramme), die individuellen und damit einmaligen Charakter hat. Dieser individuelle Charakter ist Bedingung dafür, dass ein Werk geschützt werden kann. nutzt, auch wenn das WerkGeistige Schöpfung der Literatur und Kunst (sowie Computerprogramme), die individuellen und damit einmaligen Charakter hat. Dieser individuelle Charakter ist Bedingung dafür, dass ein Werk geschützt werden kann. nur im Schulbereich aufgeführt wird. Der Bewilligungsantrag muss über die SSA erfolgen: https://ssa.ch/wp-content/uploads/u19d1016.pdf.
Weitere mögliche Schulvorstellungen:
- Wenn ein Theater für Schulklassen reservierte Vorstellungen gibt, muss es die Urheberrechtsentschädigungen bezahlen und diese Einnahmen zusammen mit denjenigen für die öffentlichen Vorstellungen der SSA melden;
- Wenn Schüler/innen ein WerkGeistige Schöpfung der Literatur und Kunst (sowie Computerprogramme), die individuellen und damit einmaligen Charakter hat. Dieser individuelle Charakter ist Bedingung dafür, dass ein Werk geschützt werden kann. aufführen, gilt der Tarif für Laientheater, und die Aufführungsbewilligung muss eingeholt werden.