Die Urheberin oder der Urheber und die Kompanie – oft ein Verein – sind rechtlich zwei verschiedene Personen. Die einen erteilen die Bewilligung, die andere erhält diese LizenzVertrag, mit dem der Rechtsinhaber den Lizenznehmer zu bestimmten Werknutzungen innerhalb einer definierten Frist und für ein bestimmtes Gebiet berechtigt (exklusiv oder nicht-exklusiv). Es findet keine Übertragung von Urheberrechten statt, und der Lizenznehmer erwirbt im Prinzip kein Recht, gegenüber Dritten zu handeln..
Die Nutzung des Werks muss daher auf dem üblichen Weg geregelt werden: Bewilligungsantrag bei der SSA und Abschluss des Aufführungsvertrag. Die Formalitäten sind einfach: Anfrage und Antwort per E-Mail; ausserdem kann die SSA den Aufführungsvertrag anstelle ihrer Mitglieder unterzeichnen.
Dieses Vorgehen hat seine Gründe:
- Die SSA stellt sicher, dass alle Urheberinnen und Urheber, die am WerkGeistige Schöpfung der Literatur und Kunst (sowie Computerprogramme), die individuellen und damit einmaligen Charakter hat. Dieser individuelle Charakter ist Bedingung dafür, dass ein Werk geschützt werden kann. mitgewirkt haben, über die Aufführung des Werks informiert und mit den Bedingungen einverstanden sind. Denn es kommt vor, dass eine der Kompagnie aussenstehende Person Ansprüche hat und deshalb angefragt werden muss (Komposition der Bühnenmusik, vorbestehende Werke usw.).
- Die SSA kann so die Abwicklung sicherstellen: von der Meldung der Einnahmen durch die für die Bezahlung der Tantiemen verantwortliche Organisation über die Rechnungsstellung bis hin zur Auszahlung der Entschädigung an die Urheberinnen und Urheber.
- Gemäss Statuten müssen die Mitglieder der SSA ihre Bewilligung über unsere Genossenschaft erteilen.
- Bei Tourneen enthalten die Verträge mit dem Gastspielort in der Regel eine Klausel, die garantiert, dass die produzierende Kompagnie das WerkGeistige Schöpfung der Literatur und Kunst (sowie Computerprogramme), die individuellen und damit einmaligen Charakter hat. Dieser individuelle Charakter ist Bedingung dafür, dass ein Werk geschützt werden kann. aufführen darf. Die produzierende Kompagnie hat also ein Interesse daran, dies nachweisen zu können.
All dies bietet Rechtssicherheit sowohl für die Urheber/innen als auch für die Kompagnie, die dadurch über eine gültige LizenzVertrag, mit dem der Rechtsinhaber den Lizenznehmer zu bestimmten Werknutzungen innerhalb einer definierten Frist und für ein bestimmtes Gebiet berechtigt (exklusiv oder nicht-exklusiv). Es findet keine Übertragung von Urheberrechten statt, und der Lizenznehmer erwirbt im Prinzip kein Recht, gegenüber Dritten zu handeln. verfügt. Dies beugt Streitigkeiten vor, die plötzlich zwischen den Urheber/innen und der Kompagnie entstehen könnten. Leider wurde unsere Rechtsabteilung mit solchen Fällen regelmässig konfrontiert. Wenn nichts schriftlich geregelt ist, sind solche Situationen umso kniffliger.
Wir haben auch Empfehlungen zur Regelung der Beziehungen mit dem eigenen Verein veröffentlicht: https://ssa.ch/de/dokumente/leitfaeden-fuer-urheber-innen/ (Reiter «Rechtliches»).
P.S. Beim Bewilligungsantrag muss immer angegeben werden, für welchen Zeitraum und welches Gebiet bzw. welche Gebiete die LizenzVertrag, mit dem der Rechtsinhaber den Lizenznehmer zu bestimmten Werknutzungen innerhalb einer definierten Frist und für ein bestimmtes Gebiet berechtigt (exklusiv oder nicht-exklusiv). Es findet keine Übertragung von Urheberrechten statt, und der Lizenznehmer erwirbt im Prinzip kein Recht, gegenüber Dritten zu handeln. beantragt wird.