Eine der Änderungen des Filmgesetzes, die am 1. Januar 2024 in Kraft trat, sieht vor, dass vom Bund geförderte Filme « nach Ablauf von fünf Jahren seit ihrer VeröffentlichungErste öffentliche Präsentation eines Werks. der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden können », und zwar durch den Staat.
Zum Zeitpunkt des Antrags auf Freigabe der Herstellungsförderung müssen die Produktionsfirmen dem Bund also künftig garantieren können, dass er die Möglichkeit hat, den Film dem Schweizer Publikum zugänglich zu machen, wenn er fünf Jahre nach seiner ersten öffentlichen Vorführung auf keiner kostenlosen oder kostenpflichtigen Plattform mehr zu finden ist.
Es ist noch nicht festgelegt, auf welchem Weg oder über welche Plattform der Bund diese Zugänglichmachung für das Schweizer Publikum realisieren will. Um diese neue Bedingung des BAKBundesamt für Kultur zu erfüllen, ist es jedoch notwendig, die Musterverträge der SSA anzupassen. Diese sehen nämlich alle eine begrenzte Dauer der Gewährung der kommerziellen Rechte an die Produktionsfirma durch den Urheber/die Urheberin vor, damit sie nach Ablauf der Frist neu verhandelt werden können.
Die SSA hat einen Vertragszusatz vorbereitet, um die Rechteeinräumung auf die gesamte SchutzdauerFrist, während der ein Werk oder eine immaterielle Leistung geschützt sind. In der Schweiz 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers/der Urheberin resp. des letzten Miturhebers oder des Regisseurs bei audiovisuellen Werken. 50 Jahre bei den ausführenden Künstlern. des Urheberrechts auszudehnen, allerdings nur im eingeschränkten Rahmen eines nichtkommerziellen Zugangs des Schweizer Publikums zum Filerbe. Langfristig wird sie diese Bestimmung in alle ihre Musterverträge aufnehmen.