Dank Übersetzung strahlt ein Werk über die Sprachgrenzen hinaus

Die Übersetzerin oder den Übersetzer in den Werbeunterlagen einer Produktion zu nennen, scheint schon nur ein Gebot der Höflichkeit. Und doch geht dies auf Plakaten und Theater- oder Opernprogrammen gerne vergessen.

Allen ist klar, wie komplex das Übersetzen dramatischer Werke ist: Die Übersetzerin oder der Übersetzer vollbringt oft einen Balanceakt, um Form und Inhalt gleichermassen zu übertragen, und muss dabei eine Erfindungskraft an den Tag legen, die von einer rein mechanischen Textwiedergabe weit entfernt ist.

Mit der Bearbeitung schafft die Übersetzerin oder der Übersetzer sehr wohl ein Werk zweiter Hand und steht somit im Genuss aller Urheberrechte, auch wenn deren Ausübung von der vorgängigen Bewilligung der Urheberin oder des Urhebers des Originalwerks abhängt.

Das Recht auf Urheberschaft gibt der Übersetzerin oder dem Übersetzer den Statuts einer Autorin oder eines Autors. Es ist also nicht nur höflich, sondern auch gesetzliche Pflicht, ihr oder sein Name im Werbematerial für die Produktion aufzuführen. Die Produzentin oder der Produzent der Aufführungen muss gegebenenfalls die von der Übersetzerin oder vom Übersetzer gemachten Vorgaben bezüglich der Namensnennung einhalten.

Die Übersetzerin oder der Übersetzer hat ebenfalls das Recht, über die Nutzungen ihrer/seiner Übersetzung zu bestimmen und darüber zu wachen, dass diese nicht verändert wird – genau wie die Urheberin oder der Urheber des Originalwerks.